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Partnerschaftsgesellschaft
Rechtsform des privaten Rechts, die durch das Gesetz zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften (PartGG) vom 25.7.1994 speziell für Angehörige Freier Berufe geschaffen wurde.

Dieses Gesetz war das Ergebnis einer jahrzehntelangen rechtspolitischen Diskussion über eine maßgeschneiderte Gesellschaftsform für die berufliche Zusammenarbeit verschiedener oder gleicher Freiberufler. Bisher firmierten Angehörige der Freien Berufe meist als GmbH oder BGB-Gesellschaft. Problematische war und ist hier stets die volle und persönliche Haftung. Mit Einführung der PG ist die Möglichkeit einer vertraglichen Haftungskonzentration auf einzelne Partner möglich. In der Praxis wird die Haftung häufig auf eine Berufshaftpflichtversicherung abgewälzt.

Die PG ist von der Grundstruktur eine Personengesellschaft. Mindestens zwei Gesellschafter müssen sich wie bei einer BGB-Gesellschaft zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und hierfür Beiträge zu leisten. Die Partnerschaft tritt allerdings stets als Berufsausübungsgesellschaft analog einer OHG nach außen auf. Zur Führung der Geschäfte ist jeder Partner berechtigt und verpflichtet. Die PG kann also unter ihrem Namen klagen und verklagt werden und ist wechselrechts-, konkurs-, vergleichs- und grundbuchfähig. Partner müssen Natürliche Personen sein. In § 1 II PartGG sind explizit die Zielgruppen aufgeführt, für die die PG geschaffen wurde. Genannt sind hier u. a. Ärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Rechts- und Patentanwälte, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Ingenieure, Architekten, Künstler und Unternehmensberater. Eine Partnerschaft setzt eine tatsächliche Mitarbeit voraus. Rein finanzielle Beteiligungen sind in einer PG nicht möglich. Die PG muss im Gegensatz zur BGB-Gesellschaft beim zuständigen Amtsgericht publizitätswirksam in ein Partnerschaftsregister eingetragen werden. Sie hat im Gegensatz zur GmbH den Vorteil, kein Mindestkapital zu benötigen und wird steuerlich wie eine Personengesellschaft behandelt. Die PG firmiert unter dem Namen mindestens eines Partners mit dem Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft".

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002