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Passive Veredlung
Die passive Veredelung (Art. 4 Nr. 16g ZK in Verbindung mit Art. 748 ZK-DVO) ist das Gegenstück zur aktiven Veredelung und bietet den Unternehmen in der EG die Möglichkeit, aus Kosten- und Produktionsgründen bestimmte Arbeiten in Drittländern ausführen zu lassen. Nach Art. 145 ZK können Gemeinschaftswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und nach passiver Veredelung im Ausland unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr der EG überführt werden.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002