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Patentamt
Soweit mit der Anmeldung Schutz für das Gebiet der BRep. begehrt wird (s. aber Gemeinschaftspatent), ist das Deutsche Patentamt in München die für Erteilung von Patenten, Eintragung und Löschung von Gebrauchsmustern und Warenzeichen und ausnahmsweise in Geschmacksmustersachen zuständige obere Bundesbehörde. Das P. untersteht dem BJustMin.; es ist Nachfolger des früheren Reichspatentamts in Berlin. Das P. ist mit einem Präsidenten und weiteren (rechtskundigen und technischen) Mitgliedern besetzt, ferner mit Hilfsmitgliedern, die aber die Voraussetzungen für die Anstellung als Mitglied aufweisen müssen, nämlich die Befähigung zum Richteramt (§ 5 DRiG) oder (für technische Mitglieder) ein akademisches naturwissenschaftliches oder technisches Studium mit Abschlussprüfung, mindestens 5 Jahre praktische Tätigkeit und Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 26 PatG). Die wichtigsten Dienststellen des P. sind in Patentsachen die Prüfungsstellen (mit einem technischen Mitglied als Prüfer besetzt, § 27 II PatG) und die Patentabteilung (mit mindestens 3 Mitgliedern, § 27 III PatG), in Gebrauchsmustersachen (§ 10 GebrMG) die Gebrauchsmusterstellen (ein rechtskundiges Mitglied) und Gebrauchsmusterabteilungen (2 technische, 1 rechtskundiges Mitglied), die Warenzeichenstellen und -abteilungen mit entsprechender Besetzung, wobei technische und rechtskundige Mitglieder in gleicher Weise herangezogen werden (§ 12 WZG), sowie die Führung des Musterregisters (§§ 8, 10 GeschmMG). Das Verfahren vor dem P. ist in den §§ 35ff. PatG (Patentanmeldung), in der VO über das Deutsche P. vom 5. 9. 1968 (BGBl. I 997) m. spät. Änd. sowie im GebrMG und WZG geregelt. - Für europäische Anmeldungen besteht darüber hinaus ein Europäisches Patentamt in München (Art. 6 d. Übereink. vom 5. 10. 1973, BGBl. 1976 II 649, 826; Art. 7ff. d. Übereink. vom 15. 12. 1975, BGBl. 1979 II 833; Gemeinschaftspatent).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002