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Patentanmeldung
erfolgt beim Patentamt durch den Anmelder, der nicht notwendig der Erfinder sein muss, aber Patentinhaber werden will. Die P. bedarf der Schriftform und muss den Erfindungsgedanken darlegen; es ist die Erfindung zu beschreiben und anzugeben, was als patentfähig geschützt werden soll (§ 35 I PatG; Einzelheiten s. VO vom 29. 5. 1981, BGBl. I 521 m. Änd.). Die P. wird nach Offenlegung (§ 32 VOtG) durch die Prüfungsstelle des Patentamts daraufhin geprüft, ob die formellen (z.B. keine Voranmeldung) und materiellen Voraussetzungen eines Patents vorliegen. Fehlt es daran, wird die P. zurückgewiesen, wenn die gerügten Mängel nicht beseitigt werden (§ 42 PatG). Anderenfalls wird das Patent von der Prüfungsstelle unter Veröffentlichung im Patentblatt erteilt (§ 49 I PatG). - Bei oder nach einer P. kann außer einem Recherchenantrag auch der Antrag gestellt werden, daß das Patentamt prüft, ob die P. den gesetzlichen Erfordernissen genügt und ob die Patentfähigkeit gegeben ist (§ 44 PatG); verneinendenfalls ist die Zurückweisung der P. nach § 48 PatG vorgesehen.

Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht; gleichzeitig wird die Patentschrift (Beschreibung und Zeichnungen, aufgrund deren das Patent erteilt worden ist, § 32 III PatG) veröffentlicht (die Veröffentlichung unterbleibt bei P. für eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis ist, sog. Geheimpatent, §§ 50ff. PatG). Mit der Veröffentlichung treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein (§ 58 PatG). Binnen 3 Monaten nach Veröffentlichung kann jedermann, bei der sog. widerrechtlichen Entnahme (§ 7 II PatG) nur der Verletzte oder sein Rechtsnachfolger, schriftlich Einspruch einlegen mit der Begründung, daß die Patentfähigkeit fehle, Identität mit einer früheren Anmeldung bestehe oder eine widerrechtliche Entnahme vorliege (§§ 59ff. PatG). Über den Einspruch entscheidet die Patentabteilung durch Beschluss; dieser stellt - ebenso wie die Patenterteilung - einen Verwaltungsakt dar. Gegen die Beschlüsse des Patentamts ist Beschwerde zum Patentgericht zulässig (§§ 73ff. PatG).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002