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Patentgebühren
sind die beim Patentamt anfallende Anmeldungs- und Veröffentlichungsgebühr, die Gebühren für bestimmte weitere Anträge und vor allem die Jahresgebühr während der Schutzdauer, die grundsätzlich vom 3. Jahr an (nach der Dauer des Patents steigend) zu entrichten ist (§§ 17-19 PatG; Einzelheiten s. P. Ges. i.d.F. vom 18. 8. 1976, BGBl. I 2188 m. Änd. vom 25. 7. 1994, BGBl. I, 1739 und später). Der Pflicht, die Jahresgebühren zu zahlen, kann der Patentinhaber durch Verzicht auf das Pat. entgehen (§ 20 I Nr. 1 PatG).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002