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Patentinhaber
ist derjenige, dem das Patent zusteht; das ist oft nicht der Erfinder, obwohl er originär das Recht auf das Patent (Erfinderrecht) erwirbt. Der Erfinder kann dieses Recht aber auf andere Personen übertragen; bei einer Diensterfindung (Arbeitnehmererfindung) muss er es unter bestimmten Voraussetzungen. Der P. erwirbt zunächst das Patent, indem es ihm im Patentanmeldungsverfahren vom Patentamt erteilt wird. Dann kann das Patent auf andere Personen übertragen (s. Lizenzvertrag) oder vererbt werden (§ 15 PatG); diese werden dadurch P.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002