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Personenbeförderung
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen ist geregelt im PersonenbeförderungsG i.d.F. vom 8. 8. 1990 (BGBl. I 1690). Ergänzende Vollzugsvorschriften enthält die VO über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BO Kraft - vom 21. 6. 1975 (BGBl. I 1573) m. spät. Änd. Für die P. mit öffentlichen Eisenbahnen gilt die Eisenbahn-Verkehrsordnung, für die Beförderung mit Luftfahrzeugen die Luftverkehrsordnung. Das PBefG begründet eine Genehmigungspflicht für den Betrieb von Straßenbahnen und Oberleitungsomnibussen (Obussen) sowie für die P. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr (Taxen, Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen, Mietomnibusse und Mietwagen); §§ 1, 2. Ausgenommen sind Beförderungen mit Pkw., wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt (Mitfahrerzentralen), und Beförderungen mit Landkraftposten der Bundespost. S. ferner VO über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Bestimmungen des PBefG (FreistellungsVO) vom 30. 8. 1962, BGBl. I 601. Zum Genehmigungsverfahren s. §§ 9-27. Die Genehmigung darf nur erteilt werden bei Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs und Zuverlässigkeit des Antragstellers (s. hierzu die VO über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers vom 9. 4. 1991 - BGBl. I 896) sowie bei Straßenbahnen, Obussen und Kfz.-Linienverkehr, wenn die Verkehrssicherheit und Eignung der in Betracht kommenden Straßen gegeben ist und der beantragte Verkehr die öffentl. Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt (Bedürfnisprüfung); bei Taxen, wenn die öffentl. Verkehrsinteressen nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß das örtliche Taxengewerbe durch die Zulassung in seiner Existenz bedroht wird (§ 13). Die fachliche Eignung (Sachkunde) wird nach näherer Bestimmung der a.a. VO vom 9. 4. 1991 durch mindestens 5jährige Berufserfahrung in nicht untergeordneter Stellung oder durch eine - beliebig wiederholbare - Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen. Über die Genehmigung wird eine Genehmigungsurkunde erteilt (§ 17). Die Genehmigung begründet eine Betriebs- und Beförderungspflicht; im öffentl. Verkehrsinteresse kann Erweiterung oder Änderung des Betriebs verlangt werden (§§ 20a-22). Die Verkehrsunternehmen unterliegen der Aufsicht der Genehmigungsbehörde (§§ 54, 54a). Darüber hinaus bestehen Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten: Straßenbahnen und Obusse (§§ 28-41: Planfeststellung, Enteignung für Straßenbahnanlagen, Benutzung öffentlicher Straßen, Bau- und Unterhaltspflicht, Beförderungsentgelte, Fahrpläne), Linienverkehr (§§ 42-45), Gelegenheitsverkehr mit Kfz. (Taxen, Ausflugsfahrten, Mietomnibusse und -wagen; Beförderungsentgelte und -bedingungen; §§ 46-51a) einschließlich der Beförderungsbedingungen für den Kranken- und Behindertentransport). Für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kfz. gelten, falls nicht besondere Beförderungsbedingungen genehmigt sind, die Allgem. Beförderungsbedingungen gem. VO vom 27. 2. 1970 (BGBl. I 230).
Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsanforderungen regelt die VO über den Betrieb von Kraftfahrzeugen im Personenverkehr (BO-Kraft) vom 21. 6. 1975 (BGBl. I 1573) m. Änd. Das Ges. regelt ferner den Auslandsverkehr (grenzüberschreitenden und Transitverkehr), das Rechtsmittelverfahren, Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände. Der BVerkMin. ist ermächtigt, RechtsVOen über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen und Obussen und den Betrieb von Kraftfahrunternehmen zu erlassen. - Neben den Erlaubnisvorschriften des PBefG für den Unternehmer sind die Bestimmungen der StVZO (§§ 15dff.) über die neben der allgemeinen Fahrerlaubnis erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Kfz. und der StVO (§ 18) über die P. zu beachten.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002