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Preisangaben
Die nunmehr aufgrund des Ges. vom 3. 12. 1984 (BGBl. I 1429) erlassene VO über P. vom 14. 3. 1985 (BGBl. I 580) m. Änd. regelt, wie Preise von Waren, Dienstleistungen und Krediten und anderem beim Angebot an Letztverbraucher anzugeben sind. Sie betrifft jeden, der solche Leistungen in seinem Gewerbe, geschäftsmäßig (geschäftsmäßiges Handeln) oder sonst regelmäßig anbietet oder für sie öffentlich wirbt. Dabei sind die Preise einschl. Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile auszuweisen und im Rahmen der Verkehrsauffassung auf Gütebezeichnungen und Verkaufseinheiten zu beziehen (§ 1). Auf die Verhandlungsbereitschaft über den Preis kann hingewiesen werden. Beim Handel (§ 2) gilt die Verpflichtung zu P. für Waren in Schaufenstern und Verkaufsräumen sowie für die Warenbeschreibungen in Musterbüchern und Katalogen. Für Leistungen (§ 3) sind die wesentlichen Preise in Verrechnungssätzen durch Preisverzeichnisse bekannt zu geben (Aushang in den Geschäftsräumen). Bei Krediten (§ 3) sind der effektive Jahreszins (Zinsen, Vermittlungsgebühren und sonstige Kosten) sowie die sonstigen Nebenbedingungen und Nebenkosten (Abs. 3) durch Aushang auszuweisen bzw. im Angebot bekannt zu geben. Die Preise im Gaststättengewerbe (§ 5) sind durch Speise- und Getränkekarten am Lokaleingang sowie auf den Gasttischen auszuzeichnen. Beherbungsbetriebe müssen Übernachtungs- und Frühstückspreis sowie ggf. erhöhte Fernsprechgebühren durch Aushang im Zimmer nachweisen. Die Preise von Tankstellen (§ 6) müssen für die Kraftfahrer frühzeitig erkennbar sein. Die Angabe von Preisen mit Änderungsvorbehalt ist nur bei Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten sowie bei Dauerschuldverhältnissen zulässig; ggf. ist die voraussichtliche Lieferfrist anzugeben. Ausnahmen von den Vorschriften für P. (§ 7) gelten u.a. für das Angebot von Waren und Leistungen an Letztverbraucher zu beruflichen Zwecken, ferner für Antiquitäten und Kunstgegenstände. Verstöße gegen die VO sind mit Bußgeld bedroht (§ 8).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002