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Preisausschreiben
Das P. ist eine besondere Form der Auslobung; doch bestimmt über die Preisverteilung nicht die Reihenfolge des Eingangs der Lösungen, sondern die verbindliche Entscheidung eines Preisrichters über die beste Lösung, ggf. eine Auslosung unter mehreren richtigen Lösungen. Ein P. ist nur rechtsverbindlich, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird (§ 661 BGB). Bei besonders leichten P. aus Werbegründen liegt oftmals in Wahrheit eine Ausspielung vor.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002