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Preisbindung, vertikale
ist eine Vereinbarung zwischen einem Unternehmer und seinen Abnehmern (vertikale Bindung), wonach diese bei der Weiterveräußerung mit ihren Abnehmern bestimmte Preise (Festpreise) zu vereinbaren - einstufiges System - oder ihnen aufzuerlegen haben, die gleiche Bindung mit weiteren Abnehmern bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher einzugehen - mehrstufiges System -, § 16 I GWB. Diese P. zweiter Hand ist nur für Verlagserzeugnisse (Bücher, Zeitschriften, Noten) zulässig, im übrigen ist sie verboten (§§ 15, 16 GWB). Die zulässige P. unterliegt einer besonderen Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde. Sie kann u.a. für unwirksam erklärt werden, wenn sie geeignet ist, in einer durch gesamtwirtschaftliche Verhältnisse nicht gerechtfertigten Weise die gebundenen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern (Einzelheiten § 17 GWB). Nach europäischem Kartellrecht ist die vertikale P. verboten. Für Markenwaren ist nur noch die unverbindliche Preisempfehlung zulässig. Für den Anwendungsbereich des europ. Kartellrechts ist die v.P. verboten.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002