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Preisnachlass
Minderung eines Verkaufspreises in Form eines Bonus, Skontos oder Rabattes. Im Zweifel gilt das Rabattgesetz vom 25.11.1933 in der letzten Fassung vom 25.7.1986, wonach Preisnachlässe gem. § 1 RabattG nur nach Maßgabe der in § 2-10 RabattG genannten Fällen angekündigt und gewährt werden dürfen. Hierzu zählen Barzahlungsnachlässe gemäß § 2-5 (Skonto), Mengennachlässe gemäß § 77und8 (Rabatt) und Sondernachlässe gemäß § 9 (Boni). In § 10 des Rabattgesetzes wird bestimmt, daß bei Zusammentreffen mehrerer Arten von Preisnachlässen nur zwei Arten gewährt werden dürfen. Bei Zuwiderhandlungen werden im zweiten Abschnitt des Gesetzes Geldbußen bei Ordnungswidrigkeit und Unterlassungsansprüche und Schadensersatzmöglichkeiten geregelt. Eine umfangreiche Durchführungsverordnung vom 21.5.1976 konkretisiert das Rabattgesetz.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002