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Räumungsverkauf
ist die Räumung eines vorhandenen Warenvorrats durch einen Gewerbetreibenden zu herabgesetzten Preisen. Er ist für die Dauer von 12 Werktagen zulässig, wenn die Räumung infolge eines Wasser- oder Feuerschadens (oder dgl.) oder zur Durchführung eines Umbaus den Umständen nach erforderlich ist (Räumungszwangslage, § 8 I UWG). Darüber hinaus kann ein R. wegen Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebs, also nicht bei Aufgabe einer Zweigniederlassung oder einer einzelnen Warengattung, auch außerhalb des Zeitraums für einen Schlussverkauf für die Dauer von höchstens 24 Werktagen durchgeführt werden, wenn innerhalb von 3 Jahren zuvor kein solcher R. stattgefunden hat ( Ausverkauf, § 8 II UWG). R. sind vor ihrer erstmaligen Ankündigung bei der zuständigen Berufsvertretung, z.B. der Industrie- und Handelskammer, anzuzeigen. Das Vor- und Nachschieben von Waren (die also nur für den R. beschafft werden) ist unzulässig. Bei Verstößen kann Unterlassung wegen unlauteren Wettbewerbs begehrt werden.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002