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Raterteilung
Wer einem anderen einen Rat, eine Empfehlung oder eine Auskunft erteilt, ist hieraus an sich - falls er dabei nicht eine unerlaubte Handlung begeht - nicht zum Ersatz eines aus der Befolgung des Rats entstehenden Schadens verpflichtet (§ 676 BGB); es liegt eine bloße Gefälligkeit (Schuldverhältnis) vor (s. aber Zeugnis). Oftmals ist jedoch eine Verpflichtung zur R. Bestandteil eines besonderen auf Beratung gerichteten Vertrags, der unentgeltlich (Auftrag), entgeltlich (Werkvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag) oder Nebenpflicht eines anderen Vertrags (z.B. Rechtsanwaltsvertrag) sein kann. Hier haftet bei Verschulden der Beratende wie bei jeder Positiven Vertragsverletzung. Darüber hinaus verpflichtet nach der Rspr. das auf einer dauernden Geschäftsverbindung beruhende Vertrauensverhältnis, auch ohne daß ein Beratungsvertrag besteht, zu genauer Auskunft über die für den Geschäftspartner erheblichen Umstände (z.B. Auskunft der Bank über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Dritten); eine fahrlässige Verletzung dieser Verpflichtung macht schadensersatzpflichtig.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002