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Realteilung
Eine Personengesellschaft kann auch in der Weise aufgelöst werden, daß die Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens aufgrund eines Auflösungsbeschlusses den einzelnen Mitunternehmern entsprechend ihren jeweiligen Anteilen zugewiesen werden. Das Vermögen der Gesellschaft geht dann in das Vermögen der einzelnen Gesellschafter über. Diese Aufteilung gemeinschaftlichen Betriebsvermögens zur Erfüllung des Auseinandersetzungsanspruchs der Mitunternehmer wird in der Praxis als Real- oder Naturalteilung bezeichnet.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002