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Rechtsanwalt
Der R. ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und übt einen freien Beruf - kein Gewerbe - aus (§§ 1, 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - vom 1. 8. 1959, BGBl. I 565 m. spät. Änd.); über Zusammenschluss mehrerer R. Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft. Übergangsregelung für das Gebiet der ehem. DDR in Art. 21 des Ges. vom 2. 9. 1994 (BGBl. I 2278). Der R. ist der berufene Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 BRAO, Rechtsberatung). Als RA wird durch die LdJustVerw. nur zugelassen, wer die Befähigung zum Richteramt erlangt hat (§ 4 BRAO). Der R. ist freizügig (§ 5 BRAO), muss aber bei einem bestimmten Gericht zugelassen sein und in dessen Bezirk eine Kanzlei einrichten (§§ 18, 27 BRAO). Die Zulassung beim Bundesgerichtshof ist eine ausschließliche, ebenso grundsätzlich beim Oberlandesgericht (§§ 25, 171 BRAO mit Ausnahmen gem. § 226 BRAO; in 9 Ländern der BRep.: Anspruch auf gleichzeitige Zulassung nach 5jähriger Tätigkeit bei einem erstinstanzlichen Gericht). Bei Amts- und Landgerichten ist sie bei mehreren Gerichten - sog. Simultanzulassung - möglich (§ 23 BRAO); wer bei einem AG zugelassen ist, muss auf seinen Antrag auch beim übergeordneten LG zugelassen werden. Abgesehen von Einschränkungen im Anwaltsprozess und in der Arbeitsgerichtsbarkeit ist der RA befugt, vor allen Gerichten und Behörden aufzutreten, insbes. als Prozessbevollmächtigter und Verteidiger. Über die Zulässigkeit vorübergehender Tätigkeit von R. aus EG-Ländern in Deutschland s. Ges. vom 16. 8. 1980 (BGBl. I 1453) m. Änd., zur erleichterten Zulassung §§ 206f. BRAO. R. aus den EU-Ländern steht über eine Eignungsprüfung der Weg zum R. in Deutschland offen (Ges. vom 6. 7. 1990, BGBl. I 1349, und VO vom 18. 12. 1990, BGBl. I 2881).

Das Rechtsverhältnis des RA zu seinem Mandanten (Auftraggeber) stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag dar. Der RA ist nicht verpflichtet, das Mandat anzunehmen, muß aber die Ablehnung unverzüglich erklären (§ 44 BRAO). In bestimmten Fällen darf er nicht tätig werden (§ 45 BRAO, z.B. wenn er in derselben Rechtssache als Richter, Notar usw. tätig war oder eine Partei im entgegengesetzten Interesse beraten oder vertreten hat; Parteiverrat). Seinen Beruf hat der RA gewissenhaft auszuüben und sich auch außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die seine Stellung als Organ der Rechtspflege erfordern (§ 43 BRAO). Insbes. darf der R. keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden, oder widerstreitende Interessen vertreten; er ist zur Verschwiegenheit (Berufsgeheimnis), zur sorgfältigen Verwaltung fremden Vermögens (Anderkonto) und zur Fortbildung verpflichtet. Werbung ist dem R. nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (§§ 43a, b BRAO). Die Ausgestaltung der Berufspflichten i.e. bleibt einer durch Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer zu erlassenden Berufsordnung vorbehalten (§§ 59b, 191aff. BRAO). Der RA kann wie sein Mandant das Mandat kündigen. Er kann auch in einem ständigen Dienstverhältnis stehen (Syndikusanwalt); s. ferner Sozietät (auch überörtlich zulässig), Partnerschaftsgesellschaft. Für seine Tätigkeit erhält der RA Gebühren nach der BRAGO, deren Höhe sich nach dem Wert des Gegenstands der Beratung und Vertretung, insbes. nach dem Streitwert richtet (Rechtsanwaltsgebühr). Die gesetzlichen Gebühren sind Mindestgebühren, die grdsätzl. nicht unterschritten werden dürfen (§ 49b BRAO). Ein höheres Honorar kann vereinbart werden, aber nur schriftlich (§ 3 I BRAGO). Das Honorar darf grundsätzlich nicht vom Erfolg abhängig gemacht werden. Auf Grund des Mandats (Geschäftsbesorgungsvertrag) haftet der RA seinem Mandanten für Schäden, die er aus Verschulden verursacht hat (sog. Anwaltshaftung), z.B. durch eine fehlerhafte oder unterlassene Beratung. Der R. ist verpflichtet, hierfür eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen (§ 51 BRAO). Soweit danach Versicherungsschutz besteht, kann die Haftung für einfache Fahrlässigkeit durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall auf die Mindestversicherungssumme von 500000 DM (durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf das Vierfache hiervon) beschränkt werden (§ 51a BRAO).

Die RAe eines OLG-Bezirkes bilden die Rechtsanwaltskammer, ebenso die beim BGH zugelassenen (Pflichtmitgliedschaft). Die RAK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Rechtsaufsicht der LdJustVerw. (§ 62 BRAO). Sie hat einen von der Kammerversammlung gewählten Vorstand, der aus seiner Mitte das Präsidium wählt (§§ 64, 78 BRAO). Die Kammern sind in der Bundes-RAK zusammengeschlossen; die Rechtsaufsicht führt der BJustMin. (§§ 175, 176 BRAO).

Die Anwaltsgerichtsbarkeit ist in der BRAO geregelt; ergänzend gelten GVG und StPO. Die Anwaltsgerichte sind zuständig für Streitigkeiten aus der Zulassung (§§ 11, 21 BRAO) und für die schuldhafte Ahndung von Verletzungen der Standespflichten (§§ 113, 114 BRAO, z.B. Gebührenüberhebung, Verstoß gegen Wettbewerbsverbot, standeswidriges Verhalten vor und außer Gericht). Bei geringfügigen Pflichtverletzungen, die ein ehrengerichtliches Verfahren nicht erforderlich erscheinen lassen, kann der Vorstand der RAKammer Rügen aussprechen; dagegen ist Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung zulässig (§§ 74, 74a BRAO). Im anwaltsgerichtlichen Verfahren können Warnungen und Verweise erteilt, Geldbußen bis 50000 DM und Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft ausgesprochen werden. Nach Einleitung des Verfahrens kann, wenn Ausschließung zu erwarten ist, das (vorläufige) Berufs- und Vertretungsverbot verhängt werden (§ 150 BRAO). Im ersten Rechtszug entscheidet das für den Bezirk der RAKammer errichtete Anwaltsgericht in der Besetzung mit 3 Rechtsanwälten.

Diese werden aus einer Vorschlagsliste der RA-Kammer durch die LdJustVerw. ausgewählt und ernannt; sie stehen für die Dauer ihres Amtes Berufsrichtern gleich (§ 95 BRAO). Für Zulassungssachen und für die Rechtsmittelentscheidung ist der Anwaltsgerichtshof zuständig (§§ 37, 142, 143 BRAO); er wird beim Oberlandesgericht gebildet; die Senate sind mit 3 RAen (einschl. des Vorsitzenden) und 2 Richtern am OLG besetzt (§ 104 BRAO). Über die Revision gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofs entscheidet der Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof mit 7 Mitgliedern, davon 3 RAen (§ 106 BRAO).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002