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Rechtsgeschäft
Unter R. ist der juristische Tatbestand zu verstehen, der aus einer oder mehreren Willenserklärungen (WE) und sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen besteht, die erforderlich sind, um den mit der WE bezweckten Erfolg herbeizuführen. Von der bloßen Rechtshandlung unterscheidet sich das R. deshalb durch die Zweckbedingtheit. Das R. ist aber auch nicht mit der WE gleichzusetzen. Die WE ist der wesentlichste, aber nur selten alleinige Teil eines R. (z.B. ist die Kündigung oder die Testamentserrichtung sowohl WE als auch R.). I.d.R. kommen zum R. weitere WEen, insbes. bei einem Vertrag, und sonstige Umstände hinzu, z.B. Einhaltung der Form, Zustimmung Dritter, besonders des gesetzlichen Vertreters bei mangelnder Geschäftsfähigkeit, behördliche Genehmigung usw. Das R. ist also gegenüber der WE der umfassendere Begriff; das R. zeitigt auch Folgen, die vom Willen der Beteiligten nicht unmittelbar umfasst sind, sondern sich aus dem Gesetz ergeben (z.B. die Haftung für Leistungsstörungen oder Sachmängel beim Kauf; Gewährleistung).

Die R. lassen sich wie folgt aufteilen: a) einseitige und mehrseitige R. Bei den einseitigen R. ist zwischen einseitigen empfangsbedürftigen R. (WE, z.B. Kündigung) und streng einseitigen (z.B. Auslobung, Testamentserrichtung) zu unterscheiden. Das wichtigste mehrseitige R. ist der Vertrag. Daneben ist vor allem der Gesamtakt zu erwähnen, in dem - z.B. bei der Gründung eines Vereins - mehrere WEen nicht gegenseitig abgegeben werden, sondern auf dasselbe Ziel ausgerichtet sind (bei der späteren Willensbildung, bei der regelmäßig eine Mehrheitsentscheidung genügt, Beschluss genannt). b) R. unter Lebenden und von Todes wegen (Verfügung von Todes wegen, Schenkung von Todes wegen). c) R. mit vermögensrechtlichem (Kauf, Miete) und mit personenrechtlichem Inhalt (Eheschließung). d) Schuldrechtliche, sachenrechtliche, familienrechtliche, erbrechtliche R. (Schuldrecht usw.). e) Entgeltliche und unentgeltliche R.; zur Abgrenzung Schenkung. f) Zuwendungen, durch die das Vermögen eines anderen - unabhängig von der Frage der Entgeltlichkeit - bereichert wird (z.B. Eigentumsübertragung, Schuldübernahme) u. sonstige R. Die Zuwendungen sind die wichtigste Form der abstrakten R. (s.u.). g) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte: Durch R. kann die Verpflichtung zu einer Leistung (jedes Tun oder Unterlassen, Schuldverhältnis) übernommen werden; eine unmittelbare Rechtsänderung tritt hierdurch nicht ein (s. z.B. Kauf). Hiervon zu trennen ist die Verfügung, durch die - oftmals in Erfüllung eines Verpflichtungsgeschäfts - die Rechtsänderung herbeigeführt wird (z.B. Eigentumsübertragung). Verfügungsgeschäfte kommen vor allem im Sachenrecht vor, aber auch im Schuldrecht (z.B. Abtretung, Erlassvertrag). Besteht für das Verfügungsgeschäft keine Verpflichtung, so ist regelmäßig ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung die Folge. S. auch Gestaltungsrecht, Verfügung eines Nichtberechtigten.h) Abstrakte und kausale R.: Grundsätzlich liegt jedem R. ein Rechtsgrund (causa), nicht nur ein - regelmäßig unbeachtlicher (Anfechtung von Willenserklärungen) - wirtschaftlicher Beweggrund (Motiv) zugrunde. Wegen des im Sachenrecht herrschenden Abstraktionsprinzips sind jedoch dingliche Rechtsgeschäfte, insbes. Eigentumsübertragung, Belastungen dinglicher Rechte durch Pfandrechte, Hypotheken usw., Verfügungen, Gestaltungsrechtsgeschäfte sowie Zuwendungen aller Art abstrakt ausgestaltet, d.h. vom Rechtsgrund losgelöst und in ihrer Wirkung nicht vom rechtlichen Fortbestand des Kausalgeschäfts abhängig. So kann z.B. die Bestellung einer Hypothek die Erfüllung einer schuldrechtlichen Verpflichtung oder eine Gefälligkeit gegenüber einem Freund zum Anlass haben. Fehlt der Rechtsgrund für das abstrakte Geschäft oder fällt er nachträglich weg, so bleibt dieses infolge der Loslösung vom Kausalgeschäft grundsätzlich wirksam; es besteht allerdings i.d.R. ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Abstrakte R. sind im Interesse der Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs neben den genannten dinglichen R. auch z.B. das Schuldanerkenntnis, die Abtretung, der Erlassvertrag, das Indossament auf einem Wechsel usw. i) Vollrechtsübertragungen und fiduziarische ( Treuhand-) R. Bei den fiduziarischen R. wird zwar dem Erwerber nach außen gleichfalls die volle Rechtsstellung eines Berechtigten eingeräumt; dieser ist aber kraft Verpflichtung im Innenverhältnis nur zu bestimmten Verfügungen berechtigt, so daß er sich bei einem Verstoß hiergegen (wirksame Verfügung, § 137 BGB) schadensersatzpflichtig macht. Bei den fiduziarischen R. ist die uneigennützige (Verwaltungs-)Treuhand und die eigennützige (Sicherungs-)Treuhand, insbes. Sicherungsübereignung, zu unterscheiden; s.i.e. dort. k) Sicherungsgeschäfte, die dem Berechtigten keine Befriedigung, sondern nur eine Sicherstellung - meist für die Schuld eines anderen - verschaffen, z.B. Bürgschaft (Personalsicherheit) oder Bestellung einer Hypothek (Realsicherheit). Ein R. kann mit Fehlern behaftet sein, die den Eintritt des beabsichtigten rechtlichen Erfolgs ganz oder teilweise, dauernd oder vorübergehend unmöglich machen. Je nach der Schwere des Mangels unterscheidet man folgende Stufen der Unwirksamkeit eines R.: a) völlige Nichtigkeit (z.B. bei Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden, Gesetzes- oder Sittenverstoß, Scheingeschäft, Formverstoß u.a.); über Teilnichtigkeit und Umdeutung Nichtigkeit. b) Vernichtbarkeit (z.B. einer Ehe, Ehenichtigkeit). c) Anfechtbarkeit eines zunächst gültigen R. wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung. d) schwebende Unwirksamkeit mit der Möglichkeit der Heilung durch Zustimmung des Berechtigten (z.B. bei Vertragsabschluß durch einen beschränkt Geschäftsfähigen oder einen vollmachtlosen Vertreter). e) relative Unwirksamkeit gegenüber bestimmten Personen (z.B. bei Verstoß gegen ein Veräußerungsverbot).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002