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Rechtswidrigkeit
Rechtswidrig ist jede Handlung, die der Rechtsordnung widerspricht. Der Begriff der R. ist im gesamten Rechtsbereich einheitlich zu beurteilen. Rechtfertigungsgründe schließen das Unrecht (die R. der Handlung) mit Wirkung für alle Rechtsgebiete aus; so beseitigt z.B. der zivilrechtliche Notstand (Rechtfertigungsgrund!) auch die Rechtswidrigkeit der durch den Notstand veranlassten Straftat. Sie wirken auch zugunsten des Teilnehmers der Straftat. Als Rechtfertigungsgründe kommen hauptsächlich in Betracht: Notwehr, zivilrechtlicher oder rechtfertigender Notstand sowie Pflichtenkollision (falls eines der im Widerstreit stehenden Rechtsgüter überwiegt), Einwilligung des Verletzten, mutmaßliche Einwilligung (Geschäftsführung ohne Auftrag; Operation eines Bewusstlosen, dessen Angehörige nicht erreichbar sind), Dienstrechte der Amtsträger (z.B. Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers, Waffengebrauch des Polizeibeamten), rechtmäßiger dienstlicher Befehl, behördliche Erlaubnis (z.B. zur Veranstaltung von Glücksspielen), nach neuerer Auffassung auch "soziale Adäquanz" und "erlaubtes Risiko" (übliche Gefährdungshandlungen im Bereich von Technik und Verkehr). Doch genügt i.d.R. zum Ausschluss der R. nicht das objektive Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes; vielmehr muss der Täter mit entsprechender Willensvorstellung handeln (subjektive Rechtfertigungselemente); i.e. str., vgl. Schönke-Schröder, StGB, 23. Aufl., Rn. 13ff. vor §§ 32ff.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002