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Reisebüro
Der Betrieb von Reisebüros und die gewerbsmäßige Vermittlung von Unterkünften bedarf nach der GewO keiner besonderen Gewerbezulassung. Zur Erleichterung einer wirksamen Überwachung können die Länder jedoch nach § 38 Nr. 7 GewO durch RechtsVO besondere Buchführungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten zur behördlichen Nachschau begründen. Von dieser Möglichkeit haben nahezu alle Länder durch Erlass im wesentlichen übereinstimmender Reisebüroverordnungen Gebrauch gemacht.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002