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Reisegewerbe
Ein R. betreibt, wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche zu haben, ohne vorhergehende Bestellung Waren ankauft, Waren oder gewerbliche Leistungen anbietet oder Bestellungen darauf aufsucht - Hausierer, Wanderlager (§ 56a GewO) - oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten, als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (§ 55 I GewO). Hierzu bedarf er i.d.R. einer Genehmigung (Ausnahmen §§ 55a, b GewO), die in der Form der Reisegewerbekarte (§§ 55, 60 GewO) durch die für den Wohnsitz zuständige untere Verwaltungsbehörde erteilt wird (§ 61). Diese ist nach § 57 GewO zu versagen, wenn der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Einen Katalog von im Reisegewerbe verbotenen Betätigungen (z.B. Vermittlung von Darlehen, Vertrieb bestimmter Waren wie Kleinuhren, Edelmetalle, Wertpapiere, entzündbare Gegenstände, geistige Getränke) enthält § 56. Soweit im R. Überwachungsbedürftige Anlagen betrieben werden oder das Bewachungsgewerbe, das des Versteigerers, des Maklers, Bauträgers oder Baubetreuers ausgeübt werden soll, gelten zusätzlich die allgemeinen Vorschriften für diese Gewerbe entsprechend (§ 61a GewO). Über die Ausübung des R. durch Ausländer s. VO i.d.F. vom 7. 11. 1990 (BGBl. I 2476), Art. 5. S.a. Gewerbesteuer. Die im R. geschlossenen Geschäfte sind i.d.R. Haustürgeschäfte.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002