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Reisevertrag
Wird nicht nur die Vermittlung einer einzelnen Leistung in Anspruch genommen (z.B. Fahrkartenverkauf, Hotelreservierung), sondern wählt der Veranstalter (das Reisebüro ist i.d.R. nur Vermittler, Handelsvertreter) von sich aus verschiedene Leistungen aus, verbindet sie miteinander und bietet sie insgesamt zu einem einheitlichen Preis an (sog. Pauschalreise), so gelten bei Abschluss eines solchen R. vom Werkvertrag abweichende Sondervorschriften (§§ 651aff. BGB), die zugunsten des Reisenden zwingend sind (§ 651l BGB).

Der Veranstalter kann sich insbesondere gegenüber dem Anschein einer eigenen vertraglichen (Gesamt-)Leistung nicht darauf berufen, nur Vermittler der einzelnen Reiseleistungen zu sein; er kann dann nicht den Reisenden auf die jeweiligen Leistungsträger verweisen (§ 651a II BGB). Eine nachträgliche Erhöhung des Reisepreises ist nur (eingeschränkt) bei genauem Vorbehalt im R. möglich; bei Erhöhung über 5% oder bei einer sonstigen erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistung hat der Reisende ein Rücktrittsrecht (§ 651a III, IV BGB). Einzelheiten über die Informationen, die der Veranstalter dem Reisenden im Prospekt, vor Vertragsschluss, im Vertrag und vor Beginn der Reise zu erteilen hat, enthält die VO vom 14. 11. 1994, BGBl. I 3436). Bis zum Beginn der Reise kann der Reisende grdsätzl. verlangen, daß statt seiner ein Dritter (ggfs. unter Ersatz hierdurch bedingter Mehrkosten) in den R. eintritt (§ 651b BGB). Vor Reisebeginn kann der Reisende ferner jederzeit vom R. zurücktreten; er hat dann eine angemessene Entschädigung (Reisepreis abzüglich - ggfs. auch pauschalierter - ersparter Aufwendungen und des Ertrags einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen) zu zahlen (§ 651i BGB). Im Falle höherer Gewalt (Verschulden) können beide Seiten den R. kündigen (§ 651j BGB). Der Reiseveranstalter hat durch Abschluß einer Versicherung oder durch Bankbürgschaft sicherzustellen, daß im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses dem Reisenden der gezahlte Reisepreis sowie notwendige Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden; ohne diesen Nachweis ( Sicherungsschein) darf der Veranstalter Vorauszahlungen weder fordern noch annehmen. Die Vorschriften gelten nicht für Gelegenheitsveranstalter und Kurzreisen unter 150 DM Reisepreis (§ 651k BGB).

Ist die Leistung des Veranstalters mangelhaft (Gewährleistung), so kann der Reisende zunächst den Veranstalter (bzw. örtliche Reiseleitung) um Abhilfe ersuchen, nach ergebnisloser Fristsetzung hierzu auch die Mängel selbst beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 651c BGB). Der Reisende kann ferner für die Dauer des Mangels den Reisepreis im gleichen Verhältnis mindern (§ 651d BGB). Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt oder ist dem Reisenden sonst aus wichtigem Grund die Reise (oder deren Fortführung) nicht mehr zuzumuten, so kann der Reisende - regelmäßig erst nach Fristsetzung zur Abhilfe (ausgenommen bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit) - den R. kündigen. Der Veranstalter erhält hier nur eine Entschädigung für die ordnungsgemäß erbrachten Teile der Reise, sofern sie für den Reisenden (noch) von Interesse sind; sonstige erforderliche Maßnahmen (z.B. Rückbeförderung) obliegen dem Veranstalter auf dessen Kosten (§ 651e BGB). Daneben kann, sofern der Veranstalter nicht mangelndes Verschulden (für sich oder einen Erfüllungsgehilfen) beweist, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bei Vereitelung oder erheblicher Beeinträchtigung der Reise auch eine angemessene Entschädigung in Geld für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangt werden (§ 651f BGB).

Sämtliche Gewährleistungsansprüche müssen vom Reisenden innerhalb eines Monats (Ausschlussfrist) ab dem vertraglich vorgesehenen Endtermin der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden; 6 Monate nach diesem Endtermin tritt Verjährung ein (§ 651g BGB). Der Veranstalter kann im R. (auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen) seine Haftung für vertragliche Schadensersatzansprüche, die nicht auf Körperschäden beruhen, auf den dreifachen Reisepreis beschränken, soweit ihn selbst oder seinen Erfüllungsgehilfen (z.B. örtlicher Reiseleiter) nur leichte Fahrlässigkeit trifft (i.d.R. nicht z.B. bei mangelnder eigener Überprüfung eines eingeschalteten Hotels) oder soweit der Veranstalter nur für Verschulden eines (selbständigen) Leistungsträgers (z.B. Hotel) einzustehen hat (§ 651h BGB).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002