Logo - Die Märkte im Zeichen der Globalisierung und Internationalisierung Unternehmerinfo.de

| Home | | Lexikon | | Impressum | | Kontakt |  

Die Infoplattform für Wirtschaft, Recht und Steuern

Kategorien: | Existenzgründung |   | Betriebswirtschaft |  | Recht |  | Steuern |  | Zentraler Download |

Kategorie Lexikon A B C D E F G H I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z

powered by FreeFind
Rücklagen
Bestandteile des Eigenkapitals. Dabei wird entsprechend dem Ausweis in der Bilanz in offene Rücklagen und stille Rücklagen (Reserven) unterschieden. Offene Rücklagen als eigenständige Bilanzposition werden nur bei Kapitalgesellschaften (im Einzel- und Konzernabschluss) gezeigt. Personengesellschaften und Einzelunternehmen kennen diese Eigenkapitalposition nicht, da hier die nicht ausgeschütteten Gewinne den Eigenkapitalkonten zugeschrieben werden.

Die Rücklagen bei einer Kapitalgesellschaften setzen sich gem. § 266 HGB wie folgt zusammen:

Kapitalrücklage

  • Gewinnrücklage, davon
  • gesetzliche Rücklage
  • Rücklage für eigene Anteile
  • satzungsmäßige Rücklagen
  • andere Gewinnrücklagen.

In die Kapitalrücklage gehen die von den Anteilseignern über das Nominalkapital (Gezeichnetes Kapital) hinaus von außen zugeführten Eigenkapitalbeträge ein. Hierzu gehören gem. § 272II HGB vor allem das sogenannte Agio, d. h. Beträge, die bei der Ausgabe von Aktien und Bezugsrechten über den Nennbetrag hinaus erzielt wurden sowie Zuzahlungen der Gesellschafter.

Die Gewinnrücklagen umfassen die Teile, die aus im Unternehmen erwirtschafteten Gewinnen in die Rücklagen eingestellt wurden. Nach § 150 AktG ist in die gesetzliche Rücklage 5% des Jahresüberschusses einzustellen, und zwar solange, bis diese zusammen mit den Beträgen, die gem. § 272 HGB zwingend in die Kapitalrücklage einzustellen sind (Agio), 10% des Grundkapitals oder einen in der Satzung bestimmten höheren Prozentsatz erreicht haben. Satzungsmäßige Rücklagen umfassen die Rücklagen, zu deren Bildung eine Gesellschaft gemäß Gesellschaftsvertrag oder Satzung verpflichtet ist. Die anderen Gewinnrücklagen stellen eine Sammelposition dar, sie erfassen diejenigen Rücklagen, die aus dem Jahresüberschuss gebildet wurden, jedoch nicht gesondert auszuweisen sind. Für Aktiengesellschaften enthält § 58 AktG Vorschriften, wonach, je nachdem, ob der Vorstand und Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung den Jahresüberschuss feststellen, bestimmte Teile in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt werden können. In die anderen Gewinnrücklagen können Vorstand und Aufsichtsrat im Rahmen der Gewinnverwendungsrechnung auch den Gewinnanteil von Wertaufholungen einstellen, um damit deren Ausschüttung zu verhindern. Die Position Rücklage für eigene Anteile ist in dem Umfang aus dem Jahresüberschuss oder vorhandenen, frei verfügbaren Gewinnrücklagen zu bilden, in dem eigene Anteile gehalten werden, um zu verhindern, daß diese Beträge an die Aktionäre ausgeschüttet werden.

- zurück -

Anzeige

Seminare und Schulungen online buchen mit:
seminar-shop.com

Anzeige

Basel II?
Die Antwort:

RatingROM

Anzeige

Der "Werkzeugkasten"
für Ihr Unternehmen:

ToolROM

Premium-Download

Exceltools, Checklisten, Muster und einiges mehr zum sofortigen Download i.V.m. der Firstgate AG

zum Download

 
Ein Link funktioniert nicht? Eine Seite weist Fehler auf? Bitte lassen Sie uns dies wissen.

- nach oben -

Personal- und Unternehmensberatung Tobias Kafurke
Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002