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Rücktritt vom Vertrag
ist ein einseitiges Gestaltungsrecht; er wird durch empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt (§ 349 BGB). Die Berechtigung zum R. kann sich aus dem Vertrag selbst (Rücktrittsvorbehalt) oder aus gesetzlichen Vorschriften ergeben. Die Vorschriften über das vertragliche R.srecht (§§ 346ff. BGB) gelten insbes. für den R. vom gegenseitigen Vertrag nach der vom Schuldner zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung oder nach Schuldnerverzug (§§ 325-327 BGB) sowie für die Wandelung bei Gewährleistungsansprüchen wegen Sachmängeln (§§ 467, 634 BGB) weitgehend entsprechend. Bei Dauerschuldverhältnissen (insbes. Dienstvertrag, Gesellschaft) ist der - i.d.R. bedingungsfeindliche - R. durch die nur für die Zukunft wirkende Kündigung ersetzt.

Ist der R. wirksam erklärt, so entsteht zwischen den Beteiligten ein sog. Rückgewährschuldverhältnis. Beide Seiten haben die empfangenen Leistungen Zug um Zug einander zurückzugewähren (§§ 346, 348 BGB); für geleistete Dienste o.ä. ist der Wert zu vergüten. Die Haftung auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs der Sache oder Unmöglichkeit ihrer Herausgabe bestimmt sich vom Empfang der Leistungen an nach den Vorschriften, die im Eigentümer-Besitzerverhältnis nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsherausgabeanspruchs gelten (§ 347 BGB). Diese verschärfte Haftung ist beim gesetzlichen Rücktrittsrecht, wo mit einem R. nicht von vornherein zu rechnen ist, nur ab Kenntnis des Rücktrittsgrundes bzw. bei verschuldetem R. anzuwenden (vgl. § 327 S. 2 BGB). Der R. wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die zurückzugewährende Sache vorher durch Zufall untergegangen ist (§ 350 BGB), wohl aber dann, wenn der Berechtigte oder sein Erfüllungsgehilfe eine wesentliche Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes verschuldet oder diese verarbeitet haben (§§ 351, 352 BGB). Das R.srecht erlischt nach erfolglosem Ablauf einer dem Berechtigten zur Ausübung gesetzten angemessenen Frist (§ 355 BGB). Besondere Rücktrittsklauseln sind die Verwirkungsklausel und das Reugeld.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002