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Sachanlagen
Aktiva, die gem. § 266 HGB zusammen mit den Finanzanlagen und den Immateriellen Vermögensgegenständen als Anlagevermögen in der Bilanz auszuweisen sind. Dabei ist weiter zu unterteilen in:
  • Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
  • Technische Anlagen und Maschinen;
  • Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung und
  • Geleistete Anzahlungen.

Im Gegensatz zu den Finanzanlagen sind die Sachanlagen, soweit deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, um planmäßige Abschreibungen zu vermindern.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002