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Sache
i.S. des (§ 90) ist nur ein körperlicher (auch flüssiger oder gasförmiger) Gegenstand (anders z.T. bei den öffentlichen Sachen). Die S. muss also sinnlich wahrnehmbar und beherrschbar sein (z.B. nicht die freie Luft, das Meerwasser; anders z.B. Gas in Flaschen). Sachgesamtheiten sind keine S., sondern eine Vielzahl von Einzels. (z.B. ein Warenlager); wegen des im Sachenrecht geltenden Spezialitätsprinzips kann über sie nicht einheitlich, sondern nur durch Bestimmung über jede einzelne S. verfügt werden. Doch entscheidet hierüber letztlich die Verkehrsanschauung; S. im Rechtssinne ist auf jeden Fall auch die zusammengesetzte Sache (Auto, Haus; 1 Ztr. Getreide, nicht jedes einzelne Korn). - Auch die Leiche ist nach h.M. - trotz ihres vielfach angenommenen Charakters als "Rest der Persönlichkeit", der sich insbes. in einem besonderen strafrechtlichen Schutz ausdrückt - als herrenlose S. anzusehen, die allerdings nicht der Aneignung und nur einer beschränkten Verfügungsbefugnis der nächsten Angehörigen - nach a.M. der Erben - unterliegt. Der lebende Körper eines Menschen ist dagegen keine S., sondern Bestandteil seines Persönlichkeitsrechts.

Grundsätzlich sind alle S. verkehrsfähig d.h. geeignet, Gegenstand von - insbes. dinglichen - Rechten und Verfügungen zu sein. Ausgenommen von der allgemeinen Verkehrsfähigkeit (res extra commercium) sind - neben der Leiche - insbes. die zu kirchlichen oder Bestattungszwecken dienenden S., z.B. Kirchengeräte, Friedhof usw.; diese stehen zwar im Eigentum des Berechtigten, die Verfügungsfähigkeit über sie ist jedoch entsprechend ihrer Zweckbestimmung eingeschränkt (res sacrae). Die dem Gemeingebrauch unterliegenden S. (z.B. eine Straße) sind entsprechend ihrer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung (Widmung) gleichfalls in der Verkehrsfähigkeit beschränkt. Für das dem Staat und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehörende Vermögen (Finanzvermögen) gelten an sich keine Besonderheiten; soweit aber einzelne S. über das privatrechtliche Eigentum hinaus mit einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung versehen sind (z.B. Bürogebäude, Verwaltungseinrichtung), unterliegt dieses sog. Verwaltungsvermögen für die Dauer der Bestimmung den gleichen Beschränkungen in der Verkehrsfähigkeit.

Neben den einfachen und zusammengesetzten S. unterscheidet man in erster Linie Grundstücke und bewegliche S. Bewegliche S. sind alle S., die nicht ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche oder ein Bestandteil dieses Grundstücks sind; die Unterscheidung ist insbes. im Sachenrecht von entscheidender Bedeutung (Eigentumsübertragung, gutgläubiger Erwerb usw.; zum Grundstück s. auch Grundbuch, Grundstücksrechte). Auch Schiffe und Luftfahrzeuge sind demnach an sich bewegliche S.; sie werden jedoch teilweise wie Grundstücke behandelt. Weitere Abgrenzungen: a) teilbare und nicht teilbare S. : Teilbar ist jede S., die sich ohne Wertminderung in gleichartige Teile zerlegen lässt (z.B. Stoff, Grundstück; nicht Haus, Tier). Die Unterscheidung ist für die Auseinandersetzung einer Gemeinschaft (§ 752 BGB) und sonstiger Mitberechtigungen (Gesellschaft, Nachlass u.a.) von Bedeutung. b) Vertretbare S. (wichtig beim Werklieferungsvertrag, Darlehen, Summenverwahrung) sind bewegliche S., die objektiv im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen (§ 91 BGB), also z.B. Geld, Wertpapiere, neue Serienfahrzeuge, Sand usw. Anders c) Gattungssachen. Was Gegenstand einer Gattungsschuld ist, bestimmt sich allein nach dem Parteiwillen, der den Umfang der Gattung bestimmt und auch nicht vertretbare S. (z.B. ein Pferd) zu einer Gattungsschuld (Gegenteil: Stückschuld) machen kann. d) Verbrauchbare S. sind bewegliche S., deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht (§ 92 BGB, z.B. Lebensmittel, Geld, Zinsscheine u. dgl., nicht aber Kleidungsstücke, deren Verschleiß nicht bestimmungsgemäß ist). Als verbrauchbare S. gelten auch bewegliche S., die zu einem Warenlager oder zu einer sonstigen Sachgesamtheit gehören, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen S. besteht. Nicht jede vertretbare S. ist verbrauchbar (z.B. Maschine) und umgekehrt. Die rechtliche Bedeutung verbrauchbarer S. liegt darin, daß infolge ihrer Zweckbestimmung bei einer Gebrauchsüberlassung (Darlehen, Miete) nicht dasselbe Stück, sondern ein entsprechendes zurückzugeben ist; bei einer Nutzung (Nießbrauch u.a.) ist Wertersatz zu leisten.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002