Logo - Die Märkte im Zeichen der Globalisierung und Internationalisierung Unternehmerinfo.de

| Home | | Lexikon | | Impressum | | Kontakt |  

Die Infoplattform für Wirtschaft, Recht und Steuern

Kategorien: | Existenzgründung |   | Betriebswirtschaft |  | Recht |  | Steuern |  | Zentraler Download |

Kategorie Lexikon A B C D E F G H I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z

powered by FreeFind
Schadensersatz
ist der Ausgleich des einer Person entstandenen Schadens durch einen anderen. Eine Pflicht zum Sch. kann vertraglich vereinbart sein (Schadensversicherung); im übrigen beruht sie auf gesetzlicher Regelung. In Betracht kommen hier vornehmlich die Verletzungen von Vertrags- und vertragsähnlichen Pflichten (insbes. aus einem gegenseitigen Vertrag) einerseits und die Haftung für unerlaubte Handlungen und aus Gefährdungshaftung andererseits.

a) Voraussetzung für jede gesetzliche Sch.pflicht ist, daß das schädigende Ereignis den eingetretenen Schaden verursacht hat (Ursächlichkeit oder Kausalität). Zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden, d.h. dem Unterschied zwischen der jetzigen Lage und dem Zustand, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, muss ein ursächlicher Zusammenhang (Kausalzusammenhang) bestehen. An sich ist Ursache jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß zugleich der Erfolg entfiele (conditio sine qua non); danach ist Ursächlichkeit die Gesamtheit aller auf das Lebensverhältnis einwirkenden Bedingungen, die den Erfolg (Schaden) herbeiführen (sog. Bedingungs- oder Äquivalenztheorie).

Diese Bedingungstheorie, die von der Gleichwertigkeit aller Bedingungen ausgeht und weitgehend im Strafrecht angewendet wird, ist im Zivilrecht, das verschiedentlich auch eine Haftung ohne Verschulden kennt (Gefährdungshaftung), unbrauchbar. Nach der einschränkenden, heute im Zivilrecht ganz herrschenden Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs (sog. Adäquanztheorie) scheiden solche Kausalverläufe aus, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können. Der Schaden muss also vorhersehbar sein (anders im Rahmen der reinen Gefährdungshaftung, in deren Bereich es lediglich auf die Verwirklichung der spezifischen Gefahr ankommt); allerdings ist die Entscheidung objektiv (nicht nach der Person des Handelnden) und rückschauend (nach den damaligen Verhältnissen) zu treffen. Dass der Schaden nur mittelbar eingetreten ist (sog. Folgeschäden), hindert eine adäquate Ursächlichkeit nicht. Eine solche ist daher zu bejahen z.B. zwischen dem Unfalltod eines Kindes und dem Nervenzusammenbruch der Mutter sowie zwischen einem Unfall, der zu einem Krankenhausaufenthalt führt, und einer dort erlittenen Infektion, aber zu verneinen z.B. wenn der Geschädigte in der Klinik von einem Mitpatienten im Streit verletzt wird (hier ist der Unfall nicht mehr adäquat kausal für die eingetretene Folge). Dass der Geschädigte besonders empfänglich für das schädigende Ereignis ist und der Schaden dadurch vergrößert wird (z.B. eine seelische Depression verlängert das Leiden), steht der Ursächlichkeit nicht entgegen; doch ist der Geschädigte verpflichtet, durch den Unfall entstandene bewusste oder unbewusste Begehrensvorstellungen - sog. Renten- oder Unfallneurose - zu bekämpfen (sonst Mitverschulden). Die Adäquanztheorie muss jedoch durch die von Rspr. und Lehre entwickelte sog. Normzwecktheorie (oder Lehre vom Rechtswidrigkeitszusammenhang) ergänzt werden. Sch. kann danach nur verlangt werden, wenn die - adäquat verursachte - Tatfolge innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegt. Dies gilt nicht nur bei Verletzung eines sog. Schutzgesetzes (unerlaubte Handlung), sondern darüber hinaus bei allen Sch.ansprüchen, auch im Rahmen einer Vertragshaftung (z.B. unzureichende Beratung, BGH NJW 1990, 2057). Bei einem Anspruch aus § 823 I BGB (unerlaubte Handlung) ist gleichfalls stets zu prüfen, ob der geltend gemachte Schaden innerhalb des Schutzzwecks dieser Vorschrift liegt, d.h. ob die Norm, gegen die der Schädiger verstoßen hat, den Zweck hatte, gerade eine Rechtsgutsverletzung der eingetretenen Art zu verhindern. Dies ist z.B. zu verneinen, wenn aufgrund einer Untersuchung nach einer Körperverletzung der Arzt eine bis dahin verborgene Krankheit entdeckt, die dazu führt, daß der Geschädigte früher pensioniert wird und dadurch einen weiteren Schaden erleidet.

Führen mehrere Ereignisse zusammenwirkend zum Schaden, so sind grundsätzlich auch beide in vollem Umfang ursächlich (z.B. Körperverletzung und anschließender Kunstfehler des Arztes). Der erste Kausalzusammenhang wird nur ausnahmsweise unterbrochen, wenn eine völlig neue Ursachenreihe begonnen wird, für die das erste schädigende Ereignis ohne jede praktische Bedeutung war. Umstritten ist insbes. die sog. überholende Kausalität. Hiervon spricht man, wenn der gleiche Schaden auch durch ein anderes Ereignis eingetreten wäre, das aber infolge des früheren Schadens nicht mehr zum Tragen kommt. (Beispiel: Haus A brennt; der Eigentümer des Hauses C beschädigt das zwischen A und C stehende Haus B, um sein Haus C zu retten. Ohne den Eingriff wäre das Haus B durch Funkenflug völlig zerstört worden.) Die Rspr. (BGH NJW 1988, 3265) lehnt hier die Berücksichtigung einer nur hypothetischen Schadensursache als solcher ab, berücksichtigt sie aber ggf. wertend bei der Schadenszurechnung, insbes. eine vorhandene Schadensanlage:

Werden z.B. unberechtigterweise Früchte verkauft, die ohne diesen Verkauf bis zur Verwertungsmöglichkeit durch den Berechtigten weitgehend verfault gewesen wären, so ist infolge dieser Schadensanlage die Höhe des zu ersetzenden Schadens entsprechend verringert. Entsprechend verkürzt sich der Rentenanspruch des unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Getöteten, der an Krebs litt, auf die mutmaßliche Dauer von dessen Leben ohne die unerlaubte Handlung (§ 844 II BGB).

b) Wenn auch jeder adäquat verursachte, also auch der mittelbare Schaden bei Vorliegen eines Haftungsgrundes zu ersetzen ist, so hat doch grundsätzlich der nur mittelbar Geschädigte (Beispiel: Verletzung des Sängers, Einnahmeausfall des Theaters) keinen Ersatzanspruch, sofern dies nicht ausdrücklich geregelt ist (z.B. teilweise im Recht der unerlaubten Handlungen). Ist bei Interessenwahrnehmung für einen Dritten (insbes. bei mittelbarer Stellvertretung, Kommission Versendungskauf, nicht aber bei der Produkthaftung) der Vertragspartner selbst nicht geschädigt, wohl aber der Dritte, der nicht Vertragspartner ist, so läßt die Rspr. kraft entsprechender ergänzender Auslegung des Vertrags zu, daß der Vertragspartner (z.B. Kommissionär) den Schaden des Dritten (Kommittenten) im eigenen Namen - i.d.R. auf Leistung an den Dritten - geltend macht; sog. Schadensbegründung aus der Person eines Dritten oder Drittschadensliquidation. Entsprechendes gilt für den Anspruch des verletzten Arbeitnehmers, der vom Arbeitgeber das Gehalt trotz Krankheit fortbezahlt erhält und daher nicht geschädigt ist, gegen den Schädiger. Der Dritte (Geschädigte) kann hier den Anspruch erst nach Abtretung im eigenen Namen geltend machen (vgl. § 255 BGB).

c) Wer Sch. begehrt, hat grundsätzlich Haftungsgrund, Ursächlichkeit und ggf. Verschulden des Schädigers nach den allgemeinen Regeln zu beweisen (Schadensbeweis; Beweislast). Eine Beweiserleichterung bietet jedoch bei typischen Geschehensabläufen der sog. Beweis des ersten Anscheins ( prima-facie-Beweis; Anscheinsbeweis). Fährt jemand auf gerader Straße ohne ersichtlichen Anlass mit dem Auto gegen einen Baum, so spricht bis zur Darlegung eines möglichen anderen Kausalzusammenhangs der Beweis des ersten Anscheins für eine Verursachung durch den Fahrer und für seine Fahrlässigkeit. Bei Dienst-, Werk-, Beherbergungs- und anderen Verträgen nimmt die Rspr. darüber hinaus - wie bei der Unmöglichkeit der Leistung - eine echte Umkehrung der Beweislast an; hier muss also der Schuldner (z.B. Gastwirt) beweisen, daß ihn an dem in seinem Bereich entstandenen Schaden des Kunden kein Verschulden trifft. Entsprechendes gilt nach der Rspr. im Rahmen der Produkthaftung sowie weitgehend für die Haftung des Arztes aus dem Arztvertrag für schädigende Eingriffe (Kunstfehler). Die Möglichkeit der Schadenspauschalierung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist eingeschränkt; der Nachweis der Gegenseite, ein Schaden sei nicht oder nicht im Umfang der Pauschale entstanden, muss möglich sein (§ 11 Nr. 5 AGBG). Im Verfahren, insbes. in der Schätzung der Schadenshöhe, ist das Gericht weitgehend von den sonstigen Beweisgrundsätzen freigestellt (§ 287 ZPO).

a) Wer zum Sch. verpflichtet ist, hat regelmäßig den früheren Zustand - in wirtschaftlich gleichwertiger Weise - wiederherzustellen (Grundsatz der Naturalherstellung, Naturalrestitution, § 249 S. 1 BGB). Sch. in Geld kann danach erst nach vorheriger Fristsetzung verlangt werden (§ 250 BGB). In den wichtigsten Fällen, nämlich wenn Sch. wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache zu leisten ist, kann von vornherein Sch. in Geld beansprucht werden (§ 249 S. 2 BGB; der Geschädigte soll selbst reparieren können).

So sind z.B. nach einem verschuldeten Verkehrsunfall auch die Miet("Leih")wagenkosten (abzüglich ca. 15% für ersparte eigene Aufwendungen) in Geld zu ersetzen; i.e. Straßenverkehrshaftung. Entschädigung in Geld ist ferner zu leisten, wenn die Naturalherstellung nicht möglich ist (z.B. bei Sch. wegen Nichterfüllung, s.u.) oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügt (§ 251 I BGB). Ist die Herstellung für den Ersatzpflichtigen nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann er den Gläubiger gleichfalls in Geld entschädigen (§ 251 II BGB, Ersetzungsbefugnis; Sondervorschrift für die Heilbehandlung von Tieren). Beim Ersatz von "alt durch neu" im Rahmen der Naturalherstellung (bei Beschädigung einer gebrauchten Sache) ist ein entsprechender (erheblicher) Mehrwert vom Ersatzberechtigten in Geld auszugleichen. Neben dem technischen Minderwert - eine beschädigte Sache ist z.B. leichter anfällig für eine neue Beschädigung - ist auch der sog. merkantile Minderwert zu ersetzen, auch wenn die beschädigte Sache nicht sofort weiter veräußert wird. Hierunter ist - insbes. bei einem unfallbeschädigten Kraftfahrzeug - der infolge möglicher verdeckter Mängel und geringerer Sicherheit gesunkene Verkaufswert zu verstehen. Der zu ersetzende Schaden umfasst ferner i.d.R. (nicht bei Vertrauensschaden, s.u.) den entgangenen Gewinn (lucrum cessans). Dieser Gewinn kann konkret berechnet werden (s.u.); sonst gilt zur Beweiserleichterung als entgangen der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252 BGB). Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Naturalherstellung - z.B. Zurücknahme einer Beleidigung - immer, Entschädigung in Geld jedoch nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen (Schmerzensgeld, Kranzgeld) verlangt werden (§ 253 BGB). Ein Liebhaberinteresse (Affektionsinteresse), das wirtschaftlich nicht messbar ist (z.B. die bes. Wertschätzung einer an sich wertlosen Sache), ist daher regelmäßig in Geld nicht zu ersetzen. Dagegen sieht die Rspr. den unfallbedingten Verlust der Möglichkeit, den eigenen Pkw. nutzen zu können, bereits als ersatzfähigen Vermögensschaden an (für anderweitigen Nutzungsentgang Schaden). Der Vermögensschaden ist dabei nicht rein rechnerisch (Differenz) zu ermitteln; nach dem normativen Schadensbegriff (vgl. BGHZ 54, 45) sind z.B. auch Maßnahmen der Schadensvorsorge (sog. Vorhaltekosten: z.B. anteilige Kosten eines von einem Verkehrsbetrieb bereit gehaltenen Ersatzfahrzeugs) und Verdienstausfall trotz Lohnfortzahlung zu ersetzen. Die Höhe des zu ersetzenden Schadens wird durch Mitverschulden des Geschädigten und Vorteilsausgleichung gemindert.

b) Ist aus einem Vertrag bei dessen Verletzung (Unmöglichkeit der Leistung, Schuldnerverzug, gegenseitiger Vertrag) Sch. wegen Nichterfüllung zu leisten, so geht die Ersatzpflicht auf das volle Erfüllungsinteresse (sog. positives Interesse); der Gläubiger ist im Wege des Sch. so zu stellen, wie wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte. In anderen Fällen - z.B. bei einer Anfechtung von Willenserklärungen wegen Willensmängeln, bei Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss u.a. - ist nur der sog. Vertrauensschaden (negatives Interesse) zu ersetzen. Der Vertrauensschaden umfasst alle Nachteile, die der Betreffende durch sein Vertrauen auf den Bestand des Rechtsgeschäfts erlitten hat (z.B. Transportkosten, Aufwendungen für Weiterverkauf, Vertragsstrafe), aber z.B. nicht einen entgangenen Gewinn oder die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der Sache. Bei einer Haftung aus unerlaubter Handlung ist gleichfalls nur das negative Interesse zu ersetzen (das schließt Ersatz für entgangenen Verdienst oder für ähnliche Schäden nicht aus). Ist Sch. wegen Nichterfüllung aus einem gegenseitigen Vertrag zu leisten, so gilt grundsätzlich - auch bei ungleichartigen Leistungen - die Differenztheorie.

Danach werden die gegenseitigen Ansprüche nach ihrem Wert verrechnet; der Gläubiger hat lediglich einen einheitlichen Anspruch gegen den Schuldner in Höhe der ermittelten Differenz. Der Gläubiger ist jedoch berechtigt, nach der Austauschtheorie seine eigene Leistung dem Schuldner anzubieten und seinen Schaden in voller Höhe zu berechnen. Entsprechendes gilt, wenn er seine Leistung bereits erbracht hat; hier kann er seine eigene Leistung nur zurückverlangen, wenn er statt Sch. den Rücktritt wählt. Dem Gläubiger steht es ferner frei, ob er seinen Schaden konkret oder abstrakt berechnen will: der Gläubiger kann entweder die konkreten Umstände vortragen, die seinen Schaden, insbes. die Höhe des entgangenen Gewinns dartun (z.B. Vergleich zwischen dem Vertragspreis und einer jetzt notwendig gewordenen Ersatzbeschaffung, sog. Deckungskauf; entsprechend Deckungsverkauf, z.B. bei Verzug mit der Kaufpreiszahlung); er kann den Schaden aber auch abstrakt (z.B. nach dem Marktpreis) berechnen.

- zurück -

Anzeige

Seminare und Schulungen online buchen mit:
seminar-shop.com

Anzeige

Basel II?
Die Antwort:

RatingROM

Anzeige

Der "Werkzeugkasten"
für Ihr Unternehmen:

ToolROM

Premium-Download

Exceltools, Checklisten, Muster und einiges mehr zum sofortigen Download i.V.m. der Firstgate AG

zum Download

 
Ein Link funktioniert nicht? Eine Seite weist Fehler auf? Bitte lassen Sie uns dies wissen.

- nach oben -

Personal- und Unternehmensberatung Tobias Kafurke
Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002