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Schaustellungen von Personen
sind gewerberechtlich erlaubnispflichtig (Gewerbezulassung) für jeden, der sie gewerbsmäßig veranstaltet oder für sie seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt (§ 33a GewO). Z.T. anders als früher gilt dies aber nicht mehr für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter. Die Erlaubnis, die zum Schutz von Gästen, Nachbarn und Bewohnern des Betriebsgrundstücks mit Nebenbestimmungen versehen werden kann, erfordert Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und Eignung der Betriebsräume. S., von denen zu erwarten ist, daß sie den guten Sitten zuwiderlaufen, dürfen nicht erlaubt werden.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002