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Scheingeschäft
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig ( Scherzgeschäft, § 118 BGB, z.B. bei einer ersichtlich übertriebenen Jahrmarktsanpreisung). Das gleiche gilt für eine empfangsbedürftige Willenserklärung (Scheinerklärung), die im Einverständnis mit dem Empfänger nur zum Schein abgegeben wird ( Scheingeschäft, simuliertes Geschäft, § 117 I BGB). Beim S., das regelmäßig abgeschlossen wird, um andere (Gläubiger) zu täuschen, ist also Voraussetzung, daß beide Beteiligten tatsächlich in der mangelnden Ernstlichkeit des Rechtsgeschäfts übereinstimmen.

Kein S. - und damit keine Nichtigkeit der Willenserklärung - liegt dagegen vor, wenn das betreffende Geschäft tatsächlich ernsthaft gewollt ist, z.B. wenn jemand Vermögensgegenstände einem Verwandten überträgt, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, oder wenn - vor allem aus steuerlichen Gründen - der erstrebte Erfolg auf Umwegen erreicht werden soll (Umgehungsgeschäft; zur Wirksamkeit Gesetzwidrigkeit von Rechtsgeschäften) oder wenn ein Geschäft durch einen vorgeschobenen Strohmann abgewickelt wird. Auch hier soll der Strohmann die Rechte im eigenen Namen statt des eigentlich das Geschäft tragenden Hintermannes erwerben; die Willenserklärung kann allerdings aus anderen Gründen nichtig sein (z.B. wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot o. dgl.). Ein S. liegt schließlich auch nicht beim fiduziarischen (Treuhand-) Geschäft vor, da auch dort die Übertragung der vollen Rechtsmacht (z.B. des Eigentums) ernsthaft gewollt ist, wenn auch im Innenverhältnis die Abrede einer nur beschränkt möglichen Verwertung besteht (Sicherungsübereignung). Wird durch ein S. ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt (z.B. Grundstückskauf über 500 000 EUR; aus steuerlichen Gründen werden nur 200 000 EUR beurkundet, sog. Schwarzkauf), so gilt dieses sog. verdeckte oder dissimulierte Geschäft, wenn es den hierfür aufgestellten Erfordernissen genügt (beim Schwarzkauf ist die Vereinbarung über 200 000 EUR als Scheingeschäft, die über 500 000 EUR mangels Beurkundung, also insgesamt nichtig, aber Heilung möglich durch Auflassung und Eintragung; Grundstückskaufvertrag). Für die Besteuerung sind Scheingeschäfte und Scheinhandlungen ohne Bedeutung (z.B. die Begründung eines Scheinwohnsitzes). Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend (§ 41 II AO).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002