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| Schlussverkauf |
| ist eine zulässige
Sonderveranstaltung, bei der - auf jeweils 12 Werktage begrenzt (beginnend Ende Januar -
Winter-S. - und Ende Juli - Sommer-S. -) Textilien, Bekleidungsgegenstände, Schuh- und
Lederwaren oder Sportartikel unter besonderen Bedingungen zum Verkauf gestellt werden (§
7 III Nr. 1 UWG). Bei Verstößen besteht ein Unterlassungsanspruch wegen unlauteren
Wettbewerbs. Das Vor- und Nachschieben von Waren ist beim S. - anders als beim
Räumungsverkauf - gestattet. |
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