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Schlussverkauf
ist eine zulässige Sonderveranstaltung, bei der - auf jeweils 12 Werktage begrenzt (beginnend Ende Januar - Winter-S. - und Ende Juli - Sommer-S. -) Textilien, Bekleidungsgegenstände, Schuh- und Lederwaren oder Sportartikel unter besonderen Bedingungen zum Verkauf gestellt werden (§ 7 III Nr. 1 UWG). Bei Verstößen besteht ein Unterlassungsanspruch wegen unlauteren Wettbewerbs. Das Vor- und Nachschieben von Waren ist beim S. - anders als beim Räumungsverkauf - gestattet.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002