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| Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren |
| soll bei
Kapitalgesellschaften durch Ausschüttung an den Anteilseigner und - nach Versteuerung bei
der Einkommensteuer - durch Wiedereinlage des verbleibenden Betrags z.B. als stille
Einlage vermeiden, daß die Rücklagenbildung mit 45% Körperschaftsteuer belastet wird.
Vgl. Abschn. 77 VII KStR. |
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