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Schuldner
ist derjenige, gegen den einem anderen, dem Gläubiger, ein Anspruch zusteht (Schuldverhältnis). Der Begriff Sch. wird auch als Parteibezeichnung in der Zwangsvollstreckung für denjenigen verwendet, gegen den der vollstreckbare Anspruch geltend gemacht wird.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002