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Schuldnerverzug
ist eine Leistung aus einem Schuldverhältnis zwar noch möglich (sonst Unmöglichkeit der Leistung), wird sie aber nicht rechtzeitig erbracht, so tritt unter bestimmten Voraussetzungen Sch. (Leistungsverzug, anders Gläubigerverzug) ein. Der Verzug des Schuldners setzt zunächst voraus, daß die Schuld fällig (Leistungszeit) und frei von Einreden ist (z.B. Verjährung, Stundung; das Zurückbehaltungsrecht muss allerdings geltend gemacht werden). Diese fällige Leistung muss der Gläubiger angemahnt haben (§ 284 I BGB). Die Mahnung bedeutet das Verlangen der Leistung; eine bestimmte Form ist nicht erforderlich. Die Übersendung einer Rechnung ist als solche noch keine Mahnung, sondern nur die Mitteilung des Schuldbetrags; die wiederholte Zuleitung einer Rechnung ist jedoch i.d.R. als Mahnung anzusehen. Der Mahnung steht die Erhebung einer Leistungsklage sowie die Zustellung eines Mahnbescheids gleich. Die Mahnung ist entbehrlich, wenn die Leistung nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar ist (z.B. 3 Monate nach Kündigung; 37. Kalenderwoche; dies interpellat pro homine, § 284 II BGB), wenn die Sache durch unerlaubte Handlung entzogen wurde (fur semper in mora; vgl. §§ 848, 849 BGB) sowie, wenn eine Mahnung nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist, insbes. wenn der Schuldner ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert (positive Vertragsverletzung). Der Schuldner kommt nicht in Verzug, sofern er die Verzögerung der Leistung nicht zu vertreten hat (§ 285 BGB); den Schuldner trifft also die Beweislast für sein mangelndes Verschulden.

Als Folgen des Sch. hat der Gläubiger neben dem grundsätzlich weiterbestehenden Erfüllungsanspruch einen Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug entstandenen Verzugsschadens (§ 286 I BGB). Der Umfang dieses Verzugsschadens richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über Schadensersatz (z.B. auf entgangenen Gewinn); hierzu gehören aber auch die durch den Verzug selbst entstandenen Kosten ( Mahnkosten, u.U. Gebühren eines Inkassobüros u.a.). Wird die Leistung durch den Sch. praktisch unmöglich (z.B. ein zu einem bestimmten Zug bestelltes Taxi kommt zu spät), so gelten die Regeln über die Unmöglichkeit der Leistung. Hat darüber hinaus die Leistung infolge des Verzugs für den Gläubiger kein Interesse mehr, so kann dieser unter Ablehnung der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 286 II BGB); insoweit gelten jedoch bei einem gegenseitigen Vertrag besondere Vorschriften (§ 326 BGB). Schließlich hat während des Verzugs (Beendigung erst bei pflichtgemäßem Verhalten, d.h. i.d.R. bei Leistung) der Schuldner über jede Fahrlässigkeit hinaus auch eine durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung zu verantworten (§ 287 BGB).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002