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Schuldrecht
Anders als das Sachenrecht ordnet das Schuldrecht die rechtlichen Beziehungen zwischen verschiedenen Personen. Es dient - mit den Besonderheiten des Handelsrechts - der Regelung des Rechts-, insbes. des Handelsverkehrs. Sein wesentlicher Inhalt ist die nähere Bestimmung des Entstehens, der Ausgestaltung und Abwicklung der verschiedenen Schuldverhältnisse. Grundprinzip des S. ist die grundsätzliche Freiheit der Beteiligten bei Abschluss und Bestimmung des Inhalts ihrer schuldrechtlichen Beziehungen (sog. Vertragsfreiheit; s. auch über deren Grenzen: Vertrag, 2). Das S. ist im 2. Buch des BGB enthalten (§§ 241ff. BGB); außer allgemeinen Regeln normiert das Gesetz in §§ 433-853 BGB zahlreiche typische Schuldverhältnisse (z.B. Kauf, Miete, ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung usw.). Darüber hinaus enthalten zahlreiche andere Bestimmungen, insbes. das HGB (Handelsverkehr), Regelungen mit schuldrechtlichem Inhalt.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002