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Schuldverhältnis
Das Sch. ist die rechtliche Ausdrucksform der schuldrechtlichen Beziehungen zwischen zwei oder mehreren Personen (Schuldrecht). Im S. steht die schuldrechtliche Forderung des Berechtigten (= Gläubiger) der Schuld (Obligation, Verbindlichkeit) des Verpflichteten (= Schuldner) gegenüber. Während das absolute Recht (z.B. Eigentum) gegenüber jedermann wirkt und der sich aus ihm ergebende Anspruch auch gegen einen Dritten gerichtet sein kann, ist das S. allein eine Beziehung zwischen Personen, die lediglich rechtsfähig, nicht aber geschäftsfähig, verfügungsberechtigt u.a. sein müssen. Kraft des S. ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern (= Forderung, schuldrechtlicher Anspruch, § 241 BGB). Die Leistung kann jeden rechtlich möglichen Inhalt haben, jedes zulässige Verhalten kann geschuldet werden; die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen (selbständig - z.B. Wettbewerbsverbot, Schweigepflicht -, aber auch als Nebenpflicht zu einer positiven Leistung, d.h. Unterlassen von Eingriffen, die den Eintritt des rechtlichen Erfolgs vereiteln; positive Vertragsverletzung). Immer aber müssen Gläubiger und Schuldner sowie der Leistungsinhalt bestimmt oder zumindest bestimmbar sein, um ein S. annehmen zu können; die allgemeine Rechtspflicht, störende Eingriffe in Rechte Dritter (z.B. Eigentumsstörungen) zu unterlassen, begründet noch kein S. zwischen dem Rechtsinhaber und einem möglichen Störer.

Zur Begründung eines S. durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung seines Inhalts ist regelmäßig ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich (§ 305 BGB; s. auch faktischer Vertrag, allgemeine Geschäftsbedingungen). Durch einseitige Rechtsgeschäfte kann ein S. nur ausnahmsweise entstehen (z.B. Auslobung, Vermächtnis); einseitige gestaltende Rechtsgeschäfte können aber auf den Bestand des S. einwirken (s.u.). Ein S. kann ferner aus Vertrags- und sonstigen Rechtsverletzungen, insbes. unerlaubter Handlung entstehen (gesetzliches S.). Der Rechtsgrund für ein S. kann auch in Realakten (z.B. Verbindung, Verarbeitung) oder in anderen tatsächlichen Vorgängen liegen (ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag usw.). Schließlich gibt es auch im öffentlichen Recht schuldrechtliche Beziehungen (z.B. zwischen der Post und ihren Benutzern); auf diese finden die Regeln über S. entsprechende Anwendung. Regelmäßig ist zum Entstehen eines S. durch Rechtsgeschäft der Wille der Beteiligten erforderlich, eine rechtliche Bindung einzugehen. Auch ein sog. Gefälligkeitsvertrag (vgl. Auftrag, zinsloses Darlehen) begründet ein echtes S., allerdings mit Haftungserleichterung im Schadensfall. Dagegen ist das bloße Gefälligkeitsverhältnis (Mitnahme im Kraftfahrzeug, Gefälligkeitsfahrt, Einladung zur Jagd u.a.) kein S. Die Abgrenzung gegenüber einem S. mit Rechtsbindung ist jeweils durch Auslegung (Interesse der Beteiligten, Absprache) zu ermitteln; über die Haftung für eingetretene Schäden Mitverschulden. Trotz fehlenden rechtlichen Bindungswillens lässt die Rspr. ein S. auch bei einem sog. sozialtypischen Verhalten entstehen. Nimmt jemand eine allgemein nur gegen Entgelt angebotene Leistung in Anspruch (Benützung eines gebührenpflichtigen Parkplatzes, Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel), so kann er sich nicht auf einen mangelnden Schuldbegründungswillen berufen. In anderen Fällen (Spiel, Wette, Ehevermittlung) lässt das Gesetz entgegen dem Willen der Beteiligten nur eine unvollkommene Verbindlichkeit (Naturalobligation) entstehen; die aus einem solchen Verhältnis entstandene Forderung ist zwar erfüllbar, aber - anders als bei der normalen Forderung - weder einklagbar noch vollstreckbar.

Das S. erlischt regelmäßig durch Erfüllung (auch Befriedigung in der Zwangsvollstreckung), aber auch durch Hinterlegung, Aufrechnung, Erlassvertrag, rechtsgeschäftliche Aufhebung durch die Beteiligten, Schuldumschaffung (Novation, d.h. Ersetzung des S. durch ein anderes) sowie bei Konfusion (Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person). Im Einzelfall sind Erlöschensgründe ferner Zeitablauf (insbes. bei Dauerschuldverhältnissen), bei höchstpersönlichen Leistungen auch der Tod des Berechtigten oder Verpflichteten (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Auftrag), ferner u.U. die Unmöglichkeit der Leistung. Das S. wird schließlich in seinem gegenwärtigen Bestand durch einseitige gestaltende Rechtshandlungen wie Anfechtung von Willenserklärungen, Rücktritt vom Vertrag, Kündigung, Wandelung u.a. aufgehoben oder in seinem Inhalt verändert.

Für Entstehen, Wirksamkeit und Abwicklung vor dem 3. 10. 1990 (insbes. durch Vertrag) im Gebiet der ehem. DDR begründeter S. gilt grundsätzlich das dort bisher geltende Recht (vor allem das ZGB) fort (Art. 232 § 1 EGBGB). Für eine Reihe von (insbes. Dauer-)S., z.B. Miete, Arbeitsverhältnis, enthalten Art. 232 §§ 2ff. EGBGB jedoch Sonderregelungen.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002