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Schwarze Liste
wird im kaufmännischen Sprachgebrauch das vom Amtsgericht geführte Schuldnerverzeichnis der Personen genannt, die eine Offenbarungs(eid)versicherung abgegeben haben. I.w.S. werden darunter die von Kreditschutzvereinen u.a. Verbänden geführten Listen von Schuldnern verstanden, bei denen Wechselproteste, Zahlungseinstellungen u. dgl. vorliegen. Die Verbreitung unrichtiger Angaben kann als Kreditgefährdung (§ 824 BGB; unerlaubte Handlung) Schadensersatzansprüche auslösen. Kartellrechtlich kann sich die Aufstellung einer s.L. durch Unternehmen(sverbände), wenn sie auf Wettbewerbsbeschränkung abzielt, als diskriminierende Maßnahme i.S. der §§ 25, 26 GWB darstellen.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002