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Schweigen
Wer im Rechtsverkehr schweigt - insbesondere auf ein Vertragsangebot nicht reagiert -, drückt durch sein Nicht-Erklären grundsätzlich weder Zustimmung noch Ablehnung aus. Dies gilt auch zwischen Kaufleuten. Das Gesetz sieht jedoch in bestimmten Fällen Ausnahmen von dieser Regel vor; das Schweigen wird hier als Zustimmung gewertet. Dem Schweigen kann auch durch vertragliche Vereinbarung ein Erklärungswert zukommen. Das Schweigen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Zustimmung zu fingieren ist nur zulässig, wenn Sie auf die vorgesehene Bedeutung besonders hingewiesen wurden und Ihnen eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt wird.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002