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| Selbstfahrer,
Vermietung an |
| Die Aufnahme des Gewerbes
der Vermietung von Pkw oder Krafträdern an Selbstfahrer ist nach § 14 GewO bei der
Gewerbeaufsichtsbehörde und nach § 1 der VO über die Überwachung von gewerbsmäßig an
Selbstfahrer zu vermietenden Kraftfahrzeugen und Anhängern vom 4. 4. 1955 (BGBl. I 186)
m. spät. Änd. unter Bezeichnung der Fahrzeuge der Zulassungsstelle zu melden; diese
vermerkt die Anmeldung in den Kfz.- oder Anhängerscheinen. Außerdem müssen für die Fz.
Versicherungsbestätigungen mit dem Vermerk des Versicherers
"Selbstfahrervermietfahrzeug" vorgelegt werden (§ 2 d. VO). Bei Vermietung oder
unentgeltlicher Überlassung eines Kfz. an einen S. kann der Versicherungsschutz u.U.
entfallen, so bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kaskoversicherung
infolge der mit der Überlassung verbundenen Gefahrerhöhung (§§ 23 VVG) oder nach den
Versicherungsbedingungen (§ 2Nr. 2a AKB) wegen Änderung des im Versicherungsantrag
angegebenen Gebrauchszwecks. |
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