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Sonderveranstaltungen
sind Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen (§ 7 I UWG). Wer eine solche S. ankündigt oder durchführt, kann - soweit nicht ein Schlussverkauf oder Jubiläumsverkauf vorliegt - wegen unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Von den S. zu unterscheiden sind die wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässigen Sonderangebote (lediglich hinsichtlich bestimmter Waren begrenzte günstige Preisgestaltung, § 7 II UWG) sowie der Räumungsverkauf (Ausverkauf).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002