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Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
(diligentia quam in suis). Wer kraft Gesetzes oder Vertrags fremdes Vermögen zu verwalten hat, haftet nach manchen gesetzlichen Bestimmungen nur für die S., die er auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Es sind dies der Vorerbe (§ 2131 BGB), die Eltern bei Ausübung der elterlichen Sorge (§ 1664 BGB), die Ehegatten bei Erfüllung der Pflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1359 BGB), der unentgeltliche Verwahrer (§ 690 BGB), und der Gesellschafter (§ 708 BGB). Diese Haftungserleichterung befreit jedoch nicht von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit (§ 277 BGB).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002