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Sozietät
ist ein Zusammenschluss in Form einer Gesellschaft oder Gemeinschaft (z.B. mehrere Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis). Insbes. nennt man S. die Vereinigung mehrerer Rechtsanwälte untereinander oder mit Angehörigen anderer freier Berufe (z.B. Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, § 59a BRAO) zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Ein Anwaltsvertrag kommt dann regelmäßig mit allen in der S. verbundenen Anwälten, die als Gesamtschuldner haften (Beschränkung auf das die Sache bearbeitende Mitglied der S. ist zulässig, § 51a II BRAO), zustande (anders bei bloßer Bürogemeinschaft).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002