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Täuschung im Lebensmittelhandel
Allgemein verboten ist nach § 17 LmBG das Inverkehrbringen genussundtauglicher Lebensmittel, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Gründe für die Untauglichkeit erkennbar sind (z.B. bei zurückgegangenen Speisen in Gaststätten). Soweit die Genusstauglichkeit durch Verderb, durch Nachmachen oder durch sonstige Wertminderungen lediglich verringert ist, muss die Wertminderung deklariert werden. Maßgebend dafür, ob eine deklarierungspflichtige Abweichung von der normalen Beschaffenheit vorliegt, ist in erster Linie die Sicht eines verständigen Verbrauchers (Verbrauchererwartung). Zur Vermeidung von Täuschung verboten ist schließlich jede gesundheitsbezogene Werbung für Lebensmittel (§ 18 LmBG), also z.B. Hinweise auf Beseitigung oder Verhütung von Krankheiten, auf ärztliche Gutachten, auf Krankengeschichten, auf Äußerungen Dritter in Dank- und Empfehlungsschreiben, wenn diese Bezug auf Krankheiten haben. Selbst die Darstellung von Angehörigen der Heilberufe in Verbindung mit Lebensmitteln ist verboten.

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002