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Tausch
Anders als beim Kauf besteht beim T. die Gegenleistung für einen hingegebenen Gegenstand nicht in Geld, sondern in anderen Vermögens- oder sonstigen Werten. Der Annahme eines T. steht nicht entgegen, daß die Differenz zwischen den beiderseitigen Leistungen in Geld ausgeglichen wird; ist jedoch die Geldzahlung das Entscheidende (z.B. bei Anrechnung eines in Zahlung genommenen gebrauchten Autos auf den Kaufpreis für einen neuen Pkw), so liegt Kauf mit teilweiser Annahme an Erfüllungs Statt vor. Der Unterschied ist rechtlich kaum von Bedeutung, da auf den T. die Vorschriften über den Kauf, z.B. über gegenseitige Ansprüche auf Gewährleistung, entsprechende Anwendung finden (§ 515 BGB).

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002