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Taxi
Verkehr mit Taxen ist Personenbeförderung mit Pkw zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel. Hierzu sind T. - anders als Mietwagen - auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bereitgestellt (zur Begriffsbestimmung s. § 47 PBefG). Der Betrieb einer T. bedarf als Gelegenheitsverkehr mit Kfz. der Genehmigung, die (im Gegensatz zum Mietwagen) nur erteilt werden darf, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß das örtliche Taxigewerbe durch die Zulassung in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird (§ 13 IV, V PBefG; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfGE 11, 168). Im Rahmen dieser Prüfung sind u.a. zu berücksichtigen die Nachfrage und das Angebot, die Entwicklung der Ertragslage und die Gründe für Geschäftsaufgaben. Zur Feststellung der Voraussetzungen kann die Verwaltungsbehörde einen Beobachtungszeitraum von höchstens 1 Jahr einschalten, in dem keine Genehmigungen erteilt werden. Für Neugenehmigungen ist die Reihenfolge der Anträge grundsätzlich maßgebend (§ 13 V). Bevorzugt wird, wer hauptberuflich das Taxigewerbe betreibt. Die Genehmigung wird auf höchstens 4 Jahre erteilt (§ 50 PBefG). Zur Festsetzung der Beförderungsbedingungen und -entgelte s. § 51 PBefG; über Sicherheit und Ordnung des Verkehrs mit T. (BO-Kraft) s. Personenbeförderung. Nach § 29 StVZO und Anl. VIII zur StVZO (Abschn. B 4 I, II) ist bei T. grundsätzlich jedes Jahr eine Hauptuntersuchung durchzuführen, jedoch nur alle 2 Jahre, wenn der Halter den Wagen mindestens alle 6 Monate einer Zwischenuntersuchung in einer amtl. anerkannten Werkstätte unterziehen lässt. Über die Haftung für Personen- und Sachschäden beim Betrieb von T. vgl. §§ 7ff. StVG. Während den Halter eines Kfz. grundsätzlich für Verletzung oder Tötung von Insassen des Fz. nicht die in § 7 StVG geregelte Gefährdungshaftung trifft, besteht diese Haftung nach § 8a StVG als Ausnahme von der Regel dann, wenn es sich um eine entgeltliche, geschäftsmäßige Personenbeförderung (Beförderungsvertrag) handelt, insbes. also gegenüber dem Fahrgast einer T., und zwar auch für Beschädigung der von diesem mitgeführten Sachen; Ausschluss oder Beschränkung der Haftung für Personenschaden ist unzulässig.

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002