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Technische Arbeitsmittel
dürfen nach dem Ges. i.d.F. vom 23. 10. 1992 (BGBl. I 1793) m. Änd. -Gerätesicherheitsgesetz - vom Hersteller oder Einführer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung, in gewissem Umfang auch vom Handel nur in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften so beschaffen sind, daß Benutzer oder Dritte bei bestimmungsgemäßer Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben oder Gesundheit im Rahmen des Verwendungszwecks geschützt sind (§§ 1, 3). Zu den t.A. zählen verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen (insbes. Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Arbeits- und Kraftmaschinen, Hebe- und Fördereinrichtungen, Beförderungsmittel) sowie Schutzausrüstungen, Beleuchtungs-, Beheizungs-, Kühl-, Be- oder Entlüftungseinrichtungen, Haushalts-, Sport- und Bastelgeräte sowie Spielzeug (§ 2). Ergänzende Vorschriften für Maschinen enthält die MaschinenVO (hier auch zum europ. Prüfzeichen), für medizinisch-technische Geräte die VO vom 14. 1. 1985 (BGBl. I 93). Das Ges. gilt nach § 1 II jedoch nicht für Fahrzeuge i.S. des Straßenverkehrsrechts, überwachungsbedürftige Anlagen nach § 24 GewO (Gewerbezulassung), ferner nicht für atomrechtlich überwachte und für solche t.A., die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung in der Bundeswehr oder Polizei oder in Bergbaubetrieben bestimmt sind oder die besonderem gesetzlichem Gefahrenschutz unterliegenden t.A. (z.B. Waffen). Das Ges. sieht die Verleihung eines besonderen Sicherheitszeichens (GS = geprüfte Sicherheit) vor, das nach § 3 IV nur nach Bauartprüfung des Geräts durch eine gemäß Bek. vom 15. 1. 1986 (BGBl. I 124) m. Änd. zugelassene Prüfstelle geführt werden darf. Durch RechtsVO können bestimmte Anforderungen an t.A. festgelegt, eine allgemeine Bauartprüfung oder Stückprüfung durch anerkannte Sachverständige vorgeschrieben werden. Soweit t.A. den Vorschriften nicht genügen, kann die zuständige Landesbehörde - i.d.R. das Gewerbeaufsichtsamt - das Inverkehrbringen oder Ausstellen untersagen (§§ 5, 6). Über behördliche Auskunfts- und Prüfungsrechte vgl. § 7, über die Ahndung von Verstößen als Ordnungswidrigkeiten § 9. Das Ges. ergänzt die Vorschriften des Lebensmittelrechts für Bedarfsgegenstände.

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002