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| Teilanfechtung |
| Rechtsmittel und die meisten Rechtsbehelfe
können in der Weise beschränkt werden, daß nur ein Teil der Entscheidung angefochten
wird. Je nach Art der Entscheidung und nach dem Wesen der betreffenden Verfahrensordnung
können bestimmte Beschränkungen unzulässig sein, insbes. wenn die Entscheidung über
den nichtangefochtenen Teil sich nicht vom angefochtenen trennen lässt. Bei der T. ist
über den zulässigerweise nichtangefochtenen Teil nicht mehr zu entscheiden, wenn nicht
ein anderer Beteiligter oder die andere Partei ebenfalls die Entscheidung insoweit
anficht. Für das Strafverfahren: Teilvollstreckung einer Strafe. |
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