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Teilleistung
Teilleistung nennt man die erbrachte Leistung, die durch weitere (Teil-)Leistungen zur geschuldeten Gesamtleistung ergänzt werden kann. Der Schuldner ist zur Teilleistung grundsätzlich nicht berechtigt. Dementsprechend kann der Gläubiger eine Teilleistung ablehnen, ohne in Annahmeverzug zu geraten. Ausnahmen können sich aus Gesetz, Parteienvereinbarung oder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben.

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002