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Treu und Glauben
Alle Schuldverhältnisse stehen unter dem beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben. Dies gilt zunächst für die Auslegung von Verträgen (§ 157 BGB). Ferner ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie T. u. G. mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 242 BGB). Dieser Grundsatz verbietet nicht nur, daß die Leistung in unzumutbarer Weise erbracht wird (z.B. zur Nachtzeit), sondern schützt auch den Glauben des anderen Beteiligten an einen redlichen Geschäftsverkehr, indem er jede missbräuchliche Rechtsausübung untersagt. Die Berufung auf T. u. G. bedarf keiner Einrede des anderen Teils (früher: Einrede der Arglist, exceptio doli), sondern bringt eine echte Begrenzung des Anspruchsinhalts mit sich, die über die sonstigen Vorschriften - z.B. Verbot der Sittenwidrigkeit und der Schikane - hinausgeht. So darf der Schuldner z.B. nicht zur Unzeit leisten; Dauerschuldverhältnisse unterliegen der Anpassung an veränderte Gegebenheiten; neben der Leistung hat der Schuldner alles zu unterlassen, was den Eintritt des Erfolgs verhindern könnte (z.B. Wettbewerbsverbot) usw. Aus T. u. G. ergeben sich ferner Nebenpflichten (Auskunft, Verwahrung) und möglicherweise Inhaltsänderungen der geschuldeten Leistung. Darüber hinaus ist jede Rechtsausübung unzulässig, die gegen das frühere eigene Verhalten verstößt (sog. venire contra factum proprium): So kann sich nicht auf einen Formmangel des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts oder auf den Eintritt der Verjährung berufen, wer den anderen, wenn auch schuldlos, über den Eintritt der hierfür maßgeblichen Umstände im Unklaren gelassen hat. Schließlich kann nach T. u. G. eine Leistung nicht verlangt werden, die aus einem anderen Rechtsgrund sofort wieder zurückgegeben werden müsste (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Wegen seiner überragenden Bedeutung gilt der Grundsatz von T. u. G. nicht nur im Schuldrecht, sondern im gesamten Privatrecht (z.B. im Arbeitsrecht), aber auch im gesamten öffentlichen Recht und im Verfahrensrecht (z.B. Fortführung eines Prozesses unzulässig, wenn außergerichtlich Klagerücknahme zugesagt wurde). Besondere Ausdrucksformen des Grundsatzes von T. u. G. sind die Verwirkung, die Durchgriffshaftung und die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage.

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002