| |
|
| Trödelvertrag |
| Beim T. übernimmt der Trödler - oftmals
gebrauchte - Sachen des Auftraggebers zum Verkauf für diesen. Der T. ist im Gesetz nicht
geregelt. Je nach Abrede liegt Kauf (bei endgültiger Übernahme), Kommission, u.U. auch
Mäklervertrag vor; es kann aber auch, wenn der Veräußerer den Erlös schuldet, Darlehen
gewollt sein (contractus mohatrae). |
|
-
zurück - |
|
|
Anzeige |
| Seminare und Schulungen online
buchen mit: |
 |
|
Anzeige |
Basel II?
Die Antwort: |

|
|
Anzeige |
Der
"Werkzeugkasten"
für Ihr Unternehmen: |

|
Premium-Download |
| Exceltools,
Checklisten, Muster und einiges mehr zum sofortigen Download i.V.m. der Firstgate AG |
zum Download |
|