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Wechselprotest
ist die öffentliche Beurkundung einer für den Wechselregress wesentlichen Tatsache, insbes. der unterbliebenen Zahlung oder Annahme des Wechsels. Der W. muss durch einen Notar, einen Gerichtsbeamten, z.B. einen Gerichtsvollzieher, oder einen Postbeamten aufgenommen werden (Art. 79 WG). Der W. wird auf den Wechsel oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt (Art. 81 I WG). Die Form des W. ist in den Art.79-87 WG geregelt. Wird ein Wechsel nicht protestiert, so entfällt der Wechselrückgriff; aus dem Wechsel haftet nur noch der Akzeptant (Akzept). Je nachdem, worauf die unterbliebene Zahlung zurückzuführen ist, unterscheidet man: Windprotest, wenn die Person, gegen die protestiert werden soll, nicht zu ermitteln ist; Weigerungsprotest, wenn die Zahlung ganz oder teilweise verweigert wird; Platz- oder Wandprotest, wenn der Zutritt zur Wohnung oder zu den Geschäftsräumen verweigert oder dort niemand angetroffen wird.

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Letzte Aktualisierung am: 18.05.2002