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Wechselregress
(Wechselrückgriff). Wird der Wechsel vom Akzeptanten (Akzept) nicht bezahlt oder vom Bezogenen nicht angenommen (sog. notleidender Wechsel), so kann der Inhaber gegen die anderen Wechselverpflichteten (Wechselverbindlichkeit), insbes. gegen Indossanten und den Aussteller, Rückgriff nehmen (Art. 43 WG) und von ihnen die Wechselsumme, mind. 6% Wechselzinsen, die Protestkosten und andere Auslagen sowie eine Provision von 1/3% verlangen (Art. 48 WG). Dieser Anspruch setzt einen rechtzeitigen Wechselprotest voraus (Art. 44 WG). Außerdem muss der Inhaber seinen etwaigen Vorgängern und dem Aussteller gemäß Art. 45 WG Nachricht geben. Beim W. kann der Inhaber alle vor ihm aus dem Wechsel Verpflichteten einzeln oder zusammen in Anspruch nehmen; an die Reihenfolge ist er nicht gebunden, d.h. er kann einzelne überspringen (Art. 47 II WG). Wer im W. den Wechsel einlöst, kann Aushändigung des Wechsels und der Protesturkunde verlangen (Art. 50 WG), auch weiter auf seine Vormänner Rückgriff nehmen. Er kann den vollen Betrag beanspruchen, den er bezahlt hat, ferner weitere Zinsen, seine Auslagen und die Provision von 1/3% (Art. 49 WG). Der W. kann auch durch einen Rückwechsel genommen werden. Der unmittelbare W. kann durch sog. Ehreneintritt, d.h. Angabe einer Person, die im Notfall annehmen (Ehrenannahme) oder zahlen soll (Ehrenzahlung), vermieden werden (Art. 55ff. WG). Wird der W. voll durchgeführt, so bleibt der Wechsel letzten Endes beim Aussteller, der vom Akzeptanten Zahlung verlangen kann.

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Letzte Aktualisierung am: 18.05.2002