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Wechselreiterei
liegt vor, wenn Wechsel von verschiedenen Personen gegenseitig gezogen und angenommen werden, ohne daß ein Waren- oder Dienstleistungsgeschäft zugrunde liegt. Auch durch den Austausch von Indossamenten ist W. möglich. Der Reitwechsel zählt zu den Finanzierungswechseln. Das Inverkehrbringen von Reitwechseln trotz mangelnder Zahlungsfähigkeit kann als Betrug strafbar, die Wechselverbindlichkeit wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein (§ 138 BGB).

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Letzte Aktualisierung am: 18.05.2002